Härtefallfonds: Alles zur Phase 2 – Start 20.04.20

Der Härtefallfonds ist eine Hilfsmaßnahme in der Corona-Krise für Selbstständige und dient der Deckung der Lebenserhaltungskosten von Unternehmer*innen. Die Beantragung für die Phase 1 endet mit 17.04.20. Ab dann sind nur noch Anträge für die Phase 2 möglich. Das Formular finden Sie ab 20.04.20 um 12 Uhr auf der WKO Webseite. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden wenn die Kriterien erfüllt sind. Die ganzen Förderrichtlinien finden Sie hier.

Phase 2 – Antragstellung ab 20.04.20 bis 31.12.20

WER

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen.
  • Erwerbstätige Gesellschafter (z.B. geschäftsführende Gesellschafter), die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie z.B. EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder,…) 

und

  • Mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Pflichtversicherung/freiwillige Versicherung nach GSVG/FSVG
  • Härtefall: Nicht mehr in der Lage,
    • die laufenden Kosten zu decken oder
    • behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder
    • Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Kein Bezug aus der Arbeitslosenversicherung
  • Vor der Krise ein gesundes Unternehmen (nach der Definition ein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Verordnung (EU) 651/2014, Artikel 2 Z 18)
  • Keine Ausschlussgründe mehr: negative selbstständige Einkünfte, Mehrfachversicherung, Pensionsbezüge, sonstige Nebenverdienste, Leistungen aus dem Corona-Familienhärteausgleich, Bezug aus Versicherungsleistungen auf Grund von COVID-19.

Förderhöhe – Allgemeines

  • Der Zuschuss wird 80% des Nettoeinkommensentgangs (=Bemessungsgrundlage), mind. 500 Euro, aber max. 2.000 Euro pro Betrachtungszeitraum (maximal drei Mal) betragen. Für jeden Betrachtungszeitraum ist erneut ein Antrag auszufüllen.
  • Deckelung: Die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich aller (Netto)Nebeneinkünfte und Versicherungsentschädigungen (COVID-19) und zuzüglich der Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum mit 2.000 Euro begrenzt. Die errechnete Zuschusshöhe vermindert sich zur Einhaltung dieser Obergrenze entsprechend. In Fällen von Nebeneinkünften erfolgt ein „Auffüllen auf 2.000 Euro“. Insgesamt gilt eine Deckelung von 2.000 Euro – dies beinhaltet Bezüge aus dem Härtefall-Fonds und alle anderen Einkommen (nach Berücksichtigung der Einkommensteuer). Dabei werden etwa unselbstständige Einkommen, angerechnet.
  • Geringverdiener*innen (=durchschnittlichem monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von maximal 966,65 Euro) werden 90% der Bemessungsgrundlage ersetzt.
  • Die Betrachtungszeiträume sind:
    • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
    • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
    • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020
    • Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15. Juli 2020
    • Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020
    • Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 -15. September 2020

Da es Unternehmer*innen gibt, die derzeit noch Zahlungseingänge haben und einen Umsatzeinbruch erst später darstellen können, wurden drei weitere Betrachtungszeiträume eingerichtet. Innerhalb dieser insgesamt sechs Betrachtungszeiträumen, können drei beliebige Monate für die Betrachtung gewählt werden. Die Monate müssen nicht aufeinander folgen.

  • Ein Zuschuss nach Phase 1 wird bei einer Auszahlung nach Phase 2 angerechnet
  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Nettoeinkommenseinbuße, die durch eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch Covid-19 verursacht wurde. Diese Einkommenseinbuße muss mit Belegen/Aufzeichnungen etc. nachgewiesen werden.
  • Nebenverdienste – zB aus Dienstverhältnis, Pension, Vermietung… – werden angerechnet
  • Für Jungunternehmer*innen, die ihr Unternehmen nach dem 01.01.2018 (vorher 01.01.20) gegründet haben (und noch keinen Steuerbescheid haben), gibt es einen pauschalen Zuschuss von € 500 pro Betrachtungszeitraum. Hier ist der Nettoeinkommensentgang zu ermitteln und plausibel darzustellen.

Förderhöhe – Details zur Berechnung

Für die Berechnung wird auf den Nettoeinkommensentgang abgestellt. Dieser wird mit den Daten vom Finanzamt und der Sozialversicherung automatisch berechnet.

Die Wirtschaftskammer hat hierzu ein paar Beispiele wie die Berechnung durchgeführt wird.

Die anstragstellende Person muss nur die tatsächlichen Einnahmen im Betrachtungszeitraum und die Netto-Nebenverdienste angeben. Sie müssen nichts berechnen!

Geschätztes Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum = tatsächliche Einnahmen im Betrachtungszeitraum * Umsatzrentabilität

Nettoeinkommensentgang= Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen laut Steuerbescheid – geschätztes Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum

Umsatzrentabilität, berechnet aus den Daten des Steuerbescheids = Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw aus Gewerbebetrieb nach Steuern : Einnahmen

Netto Nebenverdienste, vereinfacht = Nebeneinkünfte im Betrachtungszeitraum* Durschnittssteuersatz (in %) vom Vergleichsjahr

Durschnittssteuersatz vom Vergleichsjahr, Daten aus Steuerbescheid = Einkommensteuer : Einkommen

Es ist keine Voraussetzung mehr, dass der letzte (rechtskräftige) Steuerbescheid positiven Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw aus Gewerbebetrieb vorweist. Wenn noch kein Steuerbescheid vorhanden ist, wird auf die Steuererklärung abgestellt.

Achtung: Es ist möglich, zuerst im Härtefall-Fonds zu beantragen und später auch Leistungen aus dem Corona-Krisen-Fonds (Fixkostenzuschuss, Garantien) zu beziehen. Die Leistung aus dem Härtefall-Fonds wird jedoch angerechnet. Auch die Corona-Kurzarbeit ist erlaubt. Der Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr. Nicht kombinierbar sind andere Förderungen von Gebietskörperschaften. Lesen Sie dazu im Detail die Infos unter Punkt 12 hier.

Was Sie für den Antrag nach Phase 2 benötigen:

Ab 16.04.20 wird es auf der WKO Seite ein Musterformular zum ansehen geben. Die Online-Antragstellung funktioniert ab 20.04.20. Für den Antrag sollten Sie folgende Informationen vorbereiten:

  • tatsächliche Einnahmen im Betrachtungszeitraum
  • Nebenverdienste nach Steuern, falls vorhanden
  • Persönliche Steuernummer
  • Sozialversicherungsnummer
  • falls vorhanden: GLN oder KUR –> Abruf GLN hier

Bitte beachten Sie auch die Informationen auf der Wirtschaftskammerseite.

Euer Dr. Klinger & Rieger Team

Stand 28.04.20, 09:00 Uhr