Corona Hilfsfonds: steuerfreier, nichtrückzahlbarer Fixkostenzuschuss

Der neue Corona Hilfsfonds soll österreichische Unternehmen bei Liquiditätsengpässen auf Grund der Corona-Krise mit finanziellen Mitteln helfen. Der Corona Hilfsfond besteht aus zwei Instrumenten: der Kreditgarantie der Republik und dem (steuerfreien) nichtrückzahlbaren Fixkostenzuschuss.

Diese neuen Instrumente aus dem Corona Hilfsfonds sind auch mit den anderen Hilfsmaßnahmen wie Kurzarbeit oder Zuschüssen aus dem Härtefallfonds kombinierbar.

Steuerfreier, nicht rückzahlbarer Fixkostenzuschuss

– Registrierung ab 15.04. möglich, Auszahlung ab Ende des (Wirtschafts)Jahres

Wer ist anspruchsberechtigt:

  • Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und
  • Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein und
  • Umsatzverlust von zumindest 40% in 2020 (ab 15.03. bis Ende der Maßnahmen, längstens bis 16.06.20), der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist und
  • Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
  • Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren (zb keine Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit, URG-Kennzahlen)

Achtung: Die Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten.

Auschlussgründe:

  • Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, anstatt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen.
  • Der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich, dh Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen

Was wird abgedeckt:

Es werden in Österreich angefallene Fixkosten (von 15.03. bis Ende der Maßnahmen, längstens bis 16.06.20) abgedeckt, beispielsweise:

  • Grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)
  • Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten)
  • betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten)
  • Lizenzkosten
  • Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation
  • Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren.

Auch ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2.000 Euro pro Monat wird als Fixkosten angesehen.

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:

  • 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
  • 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
  • 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal  90 Mio. Euro beschränkt.

Was brauche ich für den Antrag:

  • Aufstellungen/Unterlagen/Aufzeichnungen über den Umsatzrückgang und den angefallenen Fixkosten (siehe oben) von 15.03. bis Ende der Maßnahmen, längstens bis 16.06.20
  • Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Gerne unterstützen wir Sie hier dabei.
  • Weitere Voraussetzungen sind noch in der Ausarbeitung. Wir werden diesen Artikel sobald diese veröffentlicht wurden aktualisieren.

Zuständig für den Fixkostenzuschuss ist die neu geschaffene COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG. Der Antrag ist bei dem online Tool der AWS Austrian Wirtschaftsservice zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS ab Ende des (Wirtschafts)Jahres.

AWS Hotline Fixkostenzuschuss: + 43 1 890 78 00 11

Aktuelle Infos auch auf der Seite des BMF.

Stand 06.04.20, 11:00