Arbeiten in der Pension wird steuerlich vorteilhaft

Längeres Arbeiten – während bzw. anstelle des Ruhestands – soll angesichts des demografischen Wandels der Gesellschaft und damit verbundener Probleme durch diverse Maßnahmen attraktiver werden. Umgesetzt werden soll dies durch finanzielle Anreize für erfahrene Arbeitskräfte unter dem Titel „Arbeiten im Alter“. Ursprüngliche Pläne wie etwa eine 25 % Flat-Tax sind damit vom Tisch.

Wichtigster Baustein dabei ist der „Aktivitätsfreibetrag“ in Form eines steuerlichen Freibetrags von15.000 € pro Jahr (1.250 € pro Monat – dies ist insbesondere relevant bei einer unterjährigen Inanspruchnahme), der unter bestimmten Voraussetzungen für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte geltend gemacht werden kann. Vorausgesetzt wird klarerweise das Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Alterspension bzw. eines gleichartigen Pensionsanspruchs bei selbständig Erwerbstätigen. Bei

sogenannten „Zuverdienern“, das sind Steuerpflichtige, die bereits ihre Pension angetreten haben und daneben aktiv erwerbstätig bleiben, muss bei Pensionsantritt eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erreicht worden sein, nämlich 480 Versicherungsmonate bei Männern und408 Versicherungsmonate bei Frauen (mit jährlicher Erhöhung bis 2033, sodass a dann die gleichen Voraussetzungen wie für Männer gelten). Unter die begünstigten Einkünfte fallenbetriebliche und nichtselbständige Einkünfte. Zeitlich betrachtet soll der Aktivitätsfreibetrag mit1.1.2027 in Kraft treten und auf ab diesem Zeitpunkt erzielte Einkünfte angewendet werden.

Eine weitere Begünstigung von „Arbeiten im Alter“ besteht darin, dass für Zuverdiener und für „Aufschieber“ (Personen, die nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Pension gehen) der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung wegfallen soll. Hingegen bleibt der Dienstgeberanteil bestehen. Vergleichbares gilt für Selbständige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind. Bei ihnen soll der Beitragssatz im selben Verhältnis wie der Dienstnehmeranteil zum gesamten Beitragssatz reduziert werden.

 Schließlich sollen auch durch Abschaffung früherer Bestimmungen (z.B. besonderer Höherversicherungsbeitrag für erwerbstätige Pensionsbezieher) freigewordene Mittel zweckgebunden in einen Arbeitsmarkt-Transformationsfonds fließen und insbesondere der Arbeitsmarktförderung für ältere Dienstnehmer dienen. Überdies sind Beratungs- und Unterstützungsangebote für Branchenmit einer geringen Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen angedacht.