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Archiv 2010: Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Deutschland

Das im Dezember 2009 beschlossene Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll sowohl die Auswirkungen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 abmildern, als auch den Aufschwung nach der Finanz- und Wirtschaftskrise begünstigen. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen für natürliche Personen und Unternehmen näher betrachtet und soweit sinnvoll ein Bezug zu Österreich hergestellt.

Erleichterung bei der Zinsschrankenregelung

Mit Einführung der sogenannten Zinsschrankenregelung wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 der steuerlich verwertbare Zinsabzug und somit die Attraktivität der Fremdfinanzierung für Unternehmen eingeschränkt. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz rudert der Gesetzgeber nun zurück, indem die Freigrenze dauerhaft von 1 Mio. € auf 3 Mio. € erhöht wird (bisher galt dies nur für die Wirtschaftsjahre 2008 und 2009). Darüber hinaus besteht eine (beschränkte) Vortragsmöglichkeit von nicht genutztem Zinsaufwand in die Folgejahre. Die zeitlich unbeschränkte Erhöhung der Freigrenze wird sich für viele kleine und mittlere Unternehmen positiv auswirken, da sich damit – etwa bei einem angenommen Fremdkapitalzinssatz von 5% – das „zinsschrankenfreie“ Finanzierungsvolumen auf fast 60 Mio. € erhöht.

Abschreibungswahlrechte bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

Für selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden, besteht nun ein der österreichischen Regelung vergleichbares Wahlrecht zur Sofortabschreibung. In Deutschland gilt dies für Wirtschaftsgüter bis zu 410 €, wobei ein laufendes Verzeichnis bereits für Wirtschaftsgüter über 150 € zu führen ist. Alternativ dazu kann für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 € und 1.000 € wie bisher (zuvor war diese Vorgehensweise zwingend) ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre zu jeweils 20% aufzulösen ist. Dies kann vorteilhaft sein, wenn durch die Sammelpostenabschreibung eine Reduktion der Aufzeichnungspflichten eingetreten ist, welche bei Umstieg auf das neue System wegfallen würde. Wird von der Sammelpostenregelung Gebrauch gemacht, so können GWG bis zu 150 € sofort abgeschrieben werden oder aber auch aktiviert und nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt werden.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen

Umsätze aus bestimmten Beherbergungsleistungen wie sie im Hotelgewerbe aber auch im Zusammenhang mit Pensionen, Fremdenzimmern oder Campingplätzen üblicherweise erbracht werden, sind fortan nur mit 7% Umsatzsteuer anstelle von bisher 19% USt besteuert. Bedeutend ist, dass sich der begünstigte Umsatzsteuersatz nur auf die Übernachtung bezieht, nicht aber auf damit zusammenhängende Leistungen wie z.B. Frühstück, Pay-per-view TV, Getränke aus der Minibar oder auch Wellnessangebote. Ob durch die Änderung auch die (Hotel)Zimmerpreise sinken, bleibt abzuwarten. Wahrscheinlich ist hingegen, dass durch die Mehrwertsteuersenkung Investitions- bzw. Renovierungstätigkeiten ansteigen werden.