Zurück zur Übersicht…

Archiv 2008:

Dienstnehmer: Änderungen ab 2008

Neuregelung der Reisekostenersätze (Reisekosten-Novelle 2007)

Tagesgelder

Steuerfreie Tagesgelder gem. § 26 Z 4 EStG i.H.v. maximal € 26,4 gelten für Dienstreisen mit täglicher Rückkehr bzw. für Dienstreisen mit unzumutbarer täglicher Rückkehr, sofern nicht ein weiterer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei täglicher Rückkehr nach 5 Tagen durchgehender (15 Tagen bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit) bzw. bei unzumutbarer täglicher Rückkehr bei 183 Tagen anzunehmen.

Für in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG angeführte Tätigkeiten können vom Arbeitgeber aufgrund lohngestalterischer Verpflichtungen Tagesgelder grundsätzlich zeitlich unbegrenzt steuerfrei ausbezahlt werden. Es handelt sich dabei um Außendiensttätigkeiten, Fahrtätigkeiten, Baustellen- und Montagetätigkeiten, Arbeitskräfteüberlassung oder um die vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde. Steuerfreiheit ist bei der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde allerdings nur gegeben, wenn diese nicht von Dauer ist. Typische Beispiele sind ein Ausbildungsaufenthalt oder eine vorübergehende Vertretung.

Steuerfreie Tagesgelder können generell auch nach Kalendertagen abgerechnet werden, bei Auslandsreisen steht – vergleichbar der Aliquotierung im Inland – ab einer Reisedauer von 3 Stunden für jede angefangene Stunde 1/12 des jeweiligen Landessatzes zu.

Nächtigungsgelder

Tatsächlich nachgewiesene Nächtigungskosten (inkl. Frühstück) können grundsätzlich zeitlich unbegrenzt steuerfrei ersetzt werden. Pauschal ist ein Nächtigungsgeld (auch ohne Nachweis der tatsächlichen Nächtigung) von € 15 pro Nacht möglich. Allerdings ist bei Dienstreisen mit nicht täglich zumutbarer Rückreise (> 120km) nach 6 Monaten ein Entstehen eines Mittelpunkts der Tätigkeit anzunehmen, sodass ab dem 7.Monat Steuerpflicht des pauschalen Nächtigungsgeldes eintritt.

Kilometergelder

Das aus Anlass von Dienstreisen bezahlte Kilometergeld ist mit 30.000 km pro Jahr bzw. € 11.400 (30.000 x 0,38) begrenzt.

Sonstiges

  • Erfassung in der Lohnverrechnung

Gem §§ 3 Abs. 1 Z 1 16b und 26 Z 4 EStG ausbezahlte Reisekosten, Diäten, Tages und Nächtigungsgelder sowie Reisekostenersätze sind aufgrund der LohnkontenVO vom 14.11.2007 am Lohnzettel auszuweisen.

  • Änderung in Kollektivverträgen nicht erforderlich

Sofern Kollektivverträge die Zahlung von Reisekostenersätzen verpflichtend vorsehen, sind diese nach § 26 Z 4 EStG 1988 oder § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zu beurteilen.

Pendlerpauschale vs. Fahrkostenvergütung (§ 124b Z 140 EStG)

Vom Arbeitgeber können bis 31.12.2009 für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen steuerbegünstigt gemäß § 26 Z 4 lit. a erster Satz behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wurde vom Arbeitgeber kein Kostenersatz und auch kein Pendlerpauschale berücksichtigt, steht als Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung das Pendlerpauschale zu.

Anmeldung von Dienstnehmern ausnahmslos vor Arbeitsantritt

Die ASVG-Anmeldung hat vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Anstelle einer Vollanmeldung ist eine Mindestangabenmeldung möglich, die innerhalb von 7 Tagen durch eine Vollanmeldung ersetzt werden muss. Anmeldung hat grundsätzlich mittels ELDA zu erfolgen. Das rechtzeitige Einlangen wird strikt kontrolliert und ein Verstoß mit Verwaltungsstrafen bzw. Beitragszuschlägen geahndet.

Änderungen im Arbeitszeitgesetz

  • Durch Kollektivvertrag kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden – durch Betriebsvereinbarung bzw. schriftliche Einzelvereinbarung ist dies in Kombination mit einer 4-Tage-Woche möglich.
  • Bis zu 12 Stunden Arbeitszeit können bei Eintritt besonderer Umstände (z.B. Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils) vereinbart werden, dabei sind allerdings Überstundengrenzen sowie ein Ablehnungsrecht des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
  • Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern steht für geleistete Mehrstunden ein steuerlich nicht begünstigter Zuschlag von 25% zu. Davon ist jedenfalls abzusehen, wenn innerhalb eines Kalendervierteljahres die Mehrstunden zu 100% durch Zeitausgleich ausgeglichen werden – wird anstelle des Zuschlags ein Zeitausgleich vereinbart, so ist für 1 Mehrstunde 1,25h Zeitausgleich zu gewähren. Der 25%-Zuschlag steht weiters nicht zu, wenn unregelmäßige Arbeitszeiten vereinbart werden und durchschnittlich keine Mehrstunden vorliegen. Besteht laut Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit < 40 Wochenstunden, so ist die Differenz zuschlagsfrei (keine Mehrstunde, wenn 39 Wochenstunden laut Kollektivvertrag).

Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

  • Freie Dienstnehmer sind ab 1.1.2008 verpflichtend in die Arbeitslosenversicherung einzubeziehen. Der Beitrag i.H.v. 6% des gebührenden monatlichen Entgelts ist zu gleichen Teilen zwischen Dienstgeber und freiem Dienstnehmer zu tragen. Ebenso werden freie Dienstnehmer in das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz eingebunden – die 0,55% der Beitragsgrundlage hat der Dienstgeber zu tragen.
  • Selbständige Erwerbstätige können ab 1.1.2009 zur Arbeitslosenversicherung optieren. Die Beitragsgrundlage i.H.v. 6% ist vollständig selbst zu tragen und kann wahlweise 25%, 50% oder 75% der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage betragen. Die Beitragsgrundlage ist für 8 Jahre bindend, da erst danach ein Austritt möglich ist.