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Archiv 2007:

Umsatzsteuerrecht: Rückersatz von Ausbildungskosten

Ausbildungskosten

Laut § 2 d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz liegen Ausbildungskosten vor, wenn sie vom Arbeitgeber für die Ausbildung von Arbeitnehmern getragen werden, wodurch Spezialkenntnisse vermittelt werden, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertet werden können und keine Einschulungskosten darstellen.

Rückersatzverpflichtung

Diese setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus und umfasst u.a. folgende Kosten für: Seminare, Reisen und aliquotes Gehalt samt Lohnnebenkosten bei Lohnfortzahlung während der Freistellung für die Ausbildungszeit.

Ausschluss vom Rückersatz

  • Der Arbeitnehmer ist bei Abschluss der Vereinbarung minderjährig.
  • Das Arbeitsverhältnis hat nach mehr als fünf (in besonderen Fällen acht) Jahren nach Ende der Ausbildung oder vorher durch Fristablauf geendet.
  • Das Arbeitsverhältnis endet während der Probezeit oder durch unbegründete Entlassung, begründeten vorzeitigen Austritt, Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder durch Kündigung durch den Arbeitgeber.

Umsatzsteuerliche Qualifikation des Ausbildungskostenrückersatzes

Das BMF Fachbereich Umsatzsteuer 6.3.2007, 010219/48-USt/07 qualifiziert den vereinbarten Kostenersatz durch den Arbeitnehmer als Entgelt für eine Sachleistung die mit 20% USt in Rechnung zu stellen ist.