Zurück zur Übersicht…

Archiv 2007:

Freibetrag für investierte Gewinne ab 2007

Mit dem 2. EStR-Wartungserlass 2006 hat das BMF § 10 EStG, der im Zuge des KMU-Förderungsgesetzes eingeführt worden ist, in den Rz. 3701-3730 EStR 2000 verarbeitet. Der neue Freibetrag eignet sich insbesondere für Freiberufler, die ja bisher mit Steuerbegünstigungen nicht gerade verwöhnt worden sind.

Begünstigter Personenkreis

Alle natürlichen Personen (auch Mitunternehmer von Personengesellschaften), die den Gewinn durch Einnahmen- Ausgabenrechnung ermitteln, soweit keine Vollpauschalierung besteht. Gewerbetreibende laut UGB aber nur bis zu einem Umsatz von € 400.000,- p.a., Land- und Forstwirte gem. § 125 BAO ebenfalls bis zur Umsatzgrenze von € 400.000,- und dem Einheitswert bis € 150.000,-, sowie Freiberufler ohne Grenzen.

Bei einer Teilpauschalierung steht der Freibetrag folgenden Steuerpflichtigen zu:

  • Handelsvertretern und Künstlern / Schriftstellern.Nicht buchführenden Gewerbetreibenden.
  • Bei der Sportlerpauschalierung ist ein Drittel des unter Berücksichtigung des Freibetrages ermittelten Gewinnes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen; zwei Drittel des unter Berücksichtigung des Freibetrages ermittelten Gewinnes sind progressionserhöhend zu berücksichtigen.
  • Das BMF hat angekündigt, dass infolge des im Mai zu beschließenden Budgetbegleitgesetzes 2007 Rz 3701 letzter Satz, der den Ausschluss vom Freibetrag für bestimmte „betriebslose“ betriebliche Einkünfte (z.B. Aufsichtsrat, Vereinsfunktionär etc.) vorsah, ersatzlos entfällt.

Ermittlung des Freibetrages

Voraussetzung ist die Erzielung eines laufenden Gewinnes, ohne Veräußerungs- bzw. Übergangsgewinn. Bei mehreren Teilbetrieben oder einer Mitunternehmerbeteiligung muss insgesamt ein laufender Gewinn resultieren. Der Freibetrag steht in der Höhe von 10% des so ermittelten Gewinnes bis zum Höchstbetrag von € 100.000,- p.a. insgesamt nur einmal zu.

Begünstigte Investitionen

Weitere Voraussetzung ist die Anschaffung oder Herstellung nicht gebrauchter ab nutzbarer körperlicher Anlagegüter mit überwiegend betrieblicher Nutzung oder die Anschaffung von Wertpapieren laut § 14 Abs. 5 Z 4 EStG, wobei es sich jeweils um notwendiges Betriebsvermögen handelt. Folgende Wirtschaftsgüter sind von der Begünstigung ausgeschlossen: Gebäude (einschließlich Mieterinvestitionen), PKW, Flugzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, sowie solche, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine entsprechende Prämie geltend gemacht wurde.

Behaltefrist / Nachweis

Die investierten körperlichen Anlagegüter müssen eine der Bemessung der AfA zugrunde gelegte Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben, wobei eine nachträgliche Änderung keinen Einfluss auf den Freibetrag hat.

Die Wertpapiere müssen dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden und über eine (Rest-) Laufzeit von über 4 Jahre, bei der Anschaffung bzw. Ersatzbeschaffung haben.

Der Freibetrag muss in der Steuererklärung gesondert ausgewiesen werden und die betreffenden Wirtschaftsgüter/ Wertpapiere sind in eine Beilage zur Steuererklärung aufzunehmen. Die Behalte frist läuft von Tag zu Tag.

Nachversteuerung bei vorzeitigem Ausscheiden

Scheiden Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Behalte frist aus oder werden sie in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, kommt es zur Nachversteuerung des Freibetrages, es sei denn, sie scheiden infolge höherer Gewalt oder wegen behördlichen Eingriffes aus.

Bei Ausscheiden von Wertpapieren unterbleibt die Nachversteuerung, wenn im Jahr des Ausscheidens entweder begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere angeschafft werden. Erfolgt deren Tilgung im Dezember, gilt die Ersatzbeschaffung noch für das laufende Jahr, wenn diese bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres erfolgt.

Sonderfälle

  • Betriebsübertragung / Umgründung

Die Nachversteuerungsverpflichtung wird auf den Erwerber übertragen, es sei denn, es wird bei einer Teilbetriebsübertragung das Wirtschaftsgut im Restbetrieb zurückbehalten.

  • Betriebsaufgabe

Erfolgt in diesem Fall vor Ablauf der Behalte frist die Entnahme in das Privatvermögen, ist die Nachversteuerung Teil des Veräußerungsgewinnes.

  • Wechsel zu Bilanzierung

Zur Nachversteuerung kommt es erst, wenn die Wirtschaftsgüter nach dem Wechsel vor Ablauf der Behalte frist ausscheiden.

  • Mitunternehmerschaft

Wird der Gewinn durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelt, ist der Freibetrag im Verhältnis der Gewinnbeteiligung auf die Mitunternehmer zu verteilen. Er kann aber insoweit nicht geltend gemacht werden, als der Mitunternehmer diese Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den ein eigener Freibetrag geltend gemacht werden kann. Im Falle der Beteiligung einer Körperschaft entfällt der auf die Körperschaft entfallende Freibetrag und bewirkt keine Erhöhung des Freibetrages bei den anderen natürlichen Mitunternehmern.

Schlussbemerkung

  • Da die Wertpapiererträge endbesteuert sind, sind Fremdfinanzierungsaufwendungen keine Betriebsausgaben.
  • Die Inanspruchnahme des neuen Freibetrages kann auch noch knapp vor Betriebsaufgabe vorteilhaft sein, weil die Nachversteuerung Teil des Veräußerungsgewinnes ist, der – bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 24 und 37 EStG – steuerbegünstigt ist.
  • Nach einem Wechsel zur Bilanzierung besteht die Möglichkeit gem. § 11a EStG die (kompliziertere) Begünstigung des nicht entnommenen Gewinnes in Anspruch zu nehmen, welche seit dem Erk. VfGH vom 6. 12. 2006 nunmehr auch den Freiberuflern zusteht.
  • Günstigkeitsvergleich zwischen §§ 10 und 11a EStG

Folgende Entscheidungskriterien sind maßgebend:

  • Höhe des verbleibenden Gewinnes nach Steuern.
  • Verwaltungsaufwand beim Wechsel der Gewinnermittlungsart.
  • Höhe des Übergangsgewinnes-/verlustes beim Wechsel.
  • Entnahmepolitik in den Folgejahren, da beim Sinken des Eigenkapitals es zu einer Nachversteuerung beim nicht entnommenen Gewinn kommt.

Rechtliche Unsicherheit hinsichtlich Abschaffung der Begünstigung des nicht entnommenen Gewinnes.