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Archiv 2007:

Unternehmergesetzbuch (UGB) Neu ab 2007

Seit Anfang 2007 ist das Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft, welches das Handelsgesetzbuch (HGB) abgelöst hat. Wesentliche Änderungen im Überblick

Unternehmerbegriff

Die nach HGB unterschiedlichen Kaufmannsarten (z.B. Ist- und Sollkaufmann) werden durch den einheitlichen Begriff des Unternehmers ersetzt. Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. Darunter subsumiert das Gesetz jede auf Dauer angelegte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von der Größe und Art, gleichgültig ob auf Gewinn gerichtet oder nicht. Dazu zählen: Einzelunternehmer (kraft Betrieb eines Unternehmens), Unternehmer kraft Rechtsform (AG, GmbH etc.) und Unternehmer kraft Eintragung ins Firmenbuch.

Firma

Der Firmenname ist nicht mehr vom Prinzip der Firmenwahrheit beherrscht. Neben Namens- und Sachfirmen sind auch Fantasiebezeichnungen zulässig. Damit wird die Firma als Werbeträger betont.

Gesellschaftsrecht

Als eingetragene Personengesellschaften bestehen nur mehr die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG) können nicht mehr gegründet werden. Bereits bestehende OEG und KEG bleiben aber bestehen und können auf Antrag identitätswahrend in eine OG bzw. KG umgeschrieben werden. Für die Änderung der Firma ist eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2010 vorgesehen. Scheidet aus einer aus 2 Gesellschaftern bestehenden Personengesellschaft ein Gesellschafter aus, ohne dass ein neuer eintritt, entsteht ein protokolliertes Einzelunternehmen.

Firmenbucheintragung

  • Zwingend für: Kapitalgesellschaften, unternehmerisch tätige Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z.B. GmbH & Co KG), OG und KG da die Eintragung konstitutiv ist, sowie alle anderen Unternehmer (Gewerbebetriebe), wenn der Jahresumsatz über € 400.000,- beträgt.
  • Freiwillig können sich eintragen lassen: Unternehmen mit Umsatzerlösen unter € 400.000,- sowie Freiberufler und Landwirte, unabhängig von der Höhe der Umsätze.
  • Keine Eintragung wie bisher: Ges.n.b.R und Stille Gesellschaft (atypische oder typische). Übersteigen aber deren Umsätze die € 400.000,- Grenze, besteht Eintragungspflicht als OG, KG oder Einzelunternehmen, wenn unternehmerische Tätigkeit vorliegt.

Geschäftspapiere und Webseiten

Auf diesen sind die Rechtsform (AG, GmbH, OG, KG oder „e.U.“ für eingetragener Einzelunternehmer, bei freiberuflichen Personengesellschaften auch „KG-Partner“), die Firmenbuchnummer, der Sitz sowie der Name des Einzelunternehmers im Falle einer Sachfirma oder eines Fantasienamens anzugeben.

Rechnungslegung

  • Bilanzierungspflicht nach UGB

Besteht: Für Kapitalgesellschaften; Für GmbH & Co KG, wenn unternehmerisch tätig; Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder sonstiger selbständigen Tätigkeit, die nicht als freiberuflich i.S. des UGB anzusehen ist, wenn die Umsatzerlöse € 400.000,- p.a. übersteigen, unabhängig davon, ob sie im Firmenbuch eingetragen sind oder nicht.

Besteht nicht: Für Freiberufler i.S. des UGB und Landwirte, sowie bei Einkünften aus Vermietung.

  • Bilanzierungspflicht nach Steuerrecht

Besteht: Für Gewerbetreibende nach § 5 EStG, wenn sie nach UGB geboten ist. Für Landwirte – wie bisher -, wenn die Grenzen nach § 125 BAO (Umsätze über € 400.000,- oder Einheitswert über € 150.000,-) überschritten sind.

Besteht nicht: Für Freiberufler, es sei denn es handelt sich i.S. des UGB nicht um einen freien Beruf und es besteht Buchführungspflicht nach UGB. Hier liegt rechtliches Neuland vor!

  • Handelsbilanz / Steuerbilanz

Diese Unterscheidung bleibt nach wie vor aufrecht, da die Bewertungsbestimmungen verschieden sind. Das Handelsrecht ist vom Vorsichtsprinzip beherrscht und zielt auf einen möglicht niedrigen Gewinn ab, während der Fiskus an einem hohen Gewinn interessiert ist.

  • Prüfung der Bilanzen bei börsennotierten Unternehmen von unabhängiger Exekutivbehörde nach „Enforcement-System“

Aufgrund einer EU-RL wurde in Österreich eine Prüfgruppe in Vereinsform eingerichtet, welche die Einhaltung der internationalen Standards (IFRS) für die Rechnungslegung nach dem Muster des deutschen Bilanzkontrollgesetzes prüft.

Kriterien für die Überschreitung der € 400.000,- Umsatzgrenze

Bei geringfügiger Überschreitung in 2 aufeinander folgenden Vorjahren, besteht ab dem zweitfolgenden Jahr die Buchführungspflicht.

Bei Überschreitung um mehr als 50% (also über € 600.000,-) entsteht sie schon ab dem Folgejahr.

Bei Unterschreitung in 2 Vorjahren entfällt sie ab dem Folgejahr.

Sonderfall Freie Berufe – Neues Recht!

Wie bereits erwähnt, besteht bedauerlicher Weise eine unterschiedliche Definition im UGB und im Einkommensteuerrecht. Während § 22 EStG die freiberufliche Tätigkeit taxativ aufzählt, richtet sich die Zuordnung im UGB nach der Verkehrsauffassung, die in der Fachliteratur wie folgt umschrieben ist:

„Als freie Berufe sind vor allem solche Berufe zu verstehen, die überwiegend wissenschaftlichen, künstlerischen, religiösen, sozialen, lehrenden, heilenden oder rechtswahrenden Charakter haben und in der Regel, jedoch nicht zwingend, eine gewisse höhere Bildung voraussetzen.“

Aus diesem Zuordnungsproblem ergeben sich im Zweifelsfall weitreichende Folgen bei der Beurteilung, ob Buchführungspflicht vorliegt und u.U. die Wertsteigerung von Grund und Boden steuerlich relevant ist.

Auswirkungen dieser unterschiedlichen Definition

Freiberufler i.S. des UGB sind grundsätzlich nicht protokollierungspflichtig, sofern sie ihr Unternehmen nicht in Form einer Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co KG ausüben. Sie können sich aber freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen. Bisher in Form einer OHG oder KG geführte freiberufliche Tätigkeit war bilanzierungspflichtig, ist es aber ab 1. Jänner 2007 nicht mehr, sodass ein Umstieg auf Einnahmen-Ausgabenrechnung möglich ist.

Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die i.S. des UGB aber nicht die Kriterien für den Freiberuf erfüllen – selbst wenn sie im steuerrechtlichen Sinne Freiberufler sind – und mehr als € 400.000,- Umsatz erzielen, müssen bilanzieren und ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln. Diese Personen werden von der Neuerung besonders hart getroffen, da mit dieser Umstellung des Rechnungswesens auch die Wertveränderung von Grund und Boden steuerlich wirksam wird. Hier kann erhöhter Beratungsbedarf erforderlich werden.

Unternehmensbezogene Geschäfte

Hat z.B. bisher die sog. „laesio enormis“ (Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte) im Handelrecht nicht gegolten, ist das im UGB nur dann der Fall, wenn sie vertraglich ausgeschlossen ist. Die Regeln für unternehmensbezogene Geschäfte gelten für alle Unternehmen, somit auch für Freiberufler und Landwirte.