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Standortattraktivität durch Betrugsbekämpfungsgesetz
eingeschränkt
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, welches derzeit im
Begutachtungsentwurf vorliegt, sollen Meldeverpflichtungen ausgedehnt und
zusätzlich weitere Haftungen bzw. Abzugssteuern eingeführt werden. Darüber
hinaus sind im Begutachtungsentwurf insbesondere Einschränkungen für die
Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Beteiligungen nach § 10 KStG vorgesehen. Nachfolgend werden die bedeutendsten
geplanten Änderungen dargestellt.
- Mit der bereits bestehenden Meldeverpflichtung gem. § 109a EStG soll
sichergestellt werden, dass Zahlungen für Leistungen außerhalb eines
steuerlichen Dienstverhältnisses nicht nur als Betriebsausgabe geltend
gemacht werden, sondern auch bei dem Zahlungsempfänger versteuert werden.
Ab 2011 soll zusätzlich zur Meldeverpflichtung eine Abzugssteuer von 20%
einbehalten werden, wenn die Zahlung über 3.000 € ausmacht. Ebenfalls ab
1.1.2011 soll eine weitere Meldeverpflichtung erfolgen, wenn die Summe der
Zahlungen an einen ausländischen Empfänger (in einem Kalenderjahr) für in
Österreich erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit oder
kaufmännischer bzw. technischer Beratung 100.000 € übersteigt.
- Vergleichbar der Auftraggeberhaftung im Sozialversicherungsrecht (siehe KI
08/09) soll ab 2011 eine ähnliche Haftung für Lohnabgaben des
Subunternehmers gelten. Der Auftraggeber haftet demnach bei der Weitergabe
von Bauaufträgen an Subunternehmer für die Lohnabgaben des Auftragnehmers.
Eine Ausnahme von der Haftung kann erreicht werden, indem der Auftraggeber
10% des Werklohns an das Finanzamt des Subunternehmers überweist.
- Ab der Veranlagung 2011 soll die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen
für den Beteiligungserwerb nach § 10 KStG ohne Übergangsregelung
eingeschränkt werden (zur Verhinderung von Steuerumgehungsmodellen).
Künftig sollen nur noch Fremdkapitalzinsen, welche in Verbindung mit dem
Erwerb von österreichischen Beteiligungen oder von Beteiligungen an
Unternehmen aus dem restlichen EU-/EWR-Raum stehen, steuerlich abzugsfähig
sein. Nur mehr eingeschränkt wird dies bei Beteiligungen an Unternehmen aus
Drittstaaten möglich sein – nämlich dann, wenn es sich um
Portfoliobeteiligungen (Beteiligungsausmaß < 10%) handelt. Darüber
hinaus wird auch die Zinsabzugsfähigkeit i.Z.m. dem Erwerb von
Beteiligungen innerhalb des Konzerns völlig versagt. Die geplante
Bestimmung kratzt am Vertrauensschutzgedanken, da der
Fremdkapitalzinsenabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen im
Jahr 2005 eingeführt wurde und künftig aber nicht mehr für (bestimmte)
bereits angeschaffte Beteiligungen gelten soll.
- Die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben soll von 7 auf 10 Jahre
verlängert werden. Die absolute Verjährungsfrist für von der
Finanzverwaltung vorläufig festgesetzte Abgaben soll von 10 auf 15 Jahre
erhöht werden.
Ob die Entwurfsfassung in dieser Form Gesetz wird bleibt abzuwarten. Wir
werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten. | |
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