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FamilienbeihilfeDie Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und damit zusammenhängende Besonderheiten unterliegen einem ständigen Wandel. Nachfolgend sollen wesentliche Punkte anhand jüngerer VwGH- und UFS-Entscheidungen dargestellt werden. Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat grundsätzlich jeder Elternteil, der einen Haushalt mit einem Kind führt, wobei die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt ist. Der Vater bekommt die Beihilfe, wenn er den Haushalt überwiegend führt oder wenn die Mutter schriftlich auf ihren Anspruch verzichtet. Der Verzicht setzt voraus, dass das Kind, für welches der Familienbeihilfeanspruch besteht, im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt. Zieht ein Elternteil aus, fällt die Anspruchsberechtigung – unabhängig von einem etwaigen früheren Verzicht des anderen - für ihn weg (VwGH vom 21.9.2009, 2009/16/0081). Für folgende Kinder kann Familienbeihilfe bezogen werden:
Österreichische Staatsbürger müssen für den Bezug von Familienbeihilfe ihren Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben. Diese Regelung gilt gleichermaßen für EU-Bürger. Nicht EU- oder EWR-Staatsbürger sind anspruchsberechtigt, wenn sie bei einem inländischen Dienstgeber zumindest drei Monate beschäftigt sind. Bei einem ständigen fünfjährigen Aufenthalt in Österreich gelten für EU-Ausländer die gleichen Regeln wie für inländische Staatsbürger. Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in jenem Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Dieser Mittelpunkt kann auch dann in Österreich liegen wenn die Absicht besteht, Österreich nach einer gewissen Zeit zu verlassen. Junge ausländische Eltern (EU-Bürger), die sich in Österreich nur zu Ausbildungszwecken aufhalten, haben demnach auch Anspruch auf Familienbeihilfe (VwGH vom 27.1.2010). |
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Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis 14h Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN
334t,
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