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Abgabenänderungsgesetz 2010: Entwurf
Am 10. März wurde der Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2010 vom
Finanzministerium in Begutachtung geschickt. Im Folgenden sollen die
wesentlichen Änderungen des Einkommensteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes
sowie der Bundesabgabenordnung dargestellt werden.
Einkommensteuer
- Förderungen: Die Steuerfreiheit von Förderungen ist im Wesentlichen auf
„öffentliche Mittel“ beschränkt, wobei dieser Begriff von Seiten des
VwGH bislang sehr restriktiv ausgelegt wurde. Da sich in der Praxis die
öffentliche Hand zur Abwicklung der Auszahlung von Förderungen oft
privatrechtlicher Unternehmen bedient hat und diese Auszahlungen aufgrund
der bisher strengen Auslegung nicht steuerfrei waren (weil keine
öffentlichen Mittel vorlagen), sind diese privatrechtlichen Unternehmen in
Besitz öffentlicher Institutionen nun explizit im Entwurf des
Gesetzestextes erwähnt, um der aktuellen Förderungsstruktur in Österreich
gerecht zu werden.
- Unterhaltsleistungen: Die geplante Änderung ergibt sich aus einem
Erkenntnis des VfGH. Bisher waren Unterhaltsleistungen nur in Höhe des
Unterhaltsabsetzbetrages steuerlich abzugsfähig. Im neuen Entwurf wird
diese pauschale Abgeltung für Kinder, die sich im Drittland befinden
aufgehoben, da zwar eine pauschale Abgeltung im Inland (wegen des
Familienbeihilfebezugs) und auch im EU-Raum aufgrund entsprechender
Förderungen als gerechtfertigt anzusehen ist, im Drittland dies aber nicht
der Fall ist. Zukünftig können Unterhaltsleistungen für nicht
haushaltszugehörige Kinder mit Aufenthalt in einem Drittland – wie auch
solche für haushaltszugehörige Kinder, die sich im Drittland aufhalten -
als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.
Allfällige dem Steuerpflichtigen im Ausland geleistete Transferzahlungen
oder steuerliche Entlastungsmaßnahmen sind jedoch anzurechnen.
Umsatzsteuer
- Die der gemeinschaftsrechtswidrigen Behandlung von Cross-Border-Leasing
durch Eigenverbrauchsbesteuerung zugrundelegende Bestimmung im UStG wird dem
Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2010 folgend gestrichen. Besonders
aktuell war dies im Zusammenhang mit (grenzüberschreitendem) PKW-Leasing
aus Deutschland. Seit 1.1.2010 hat dies ohnehin keine Auswirkungen mehr, da
diese sonstige Leistung nun im Empfängerort Österreich steuerbar ist und
somit kein Vorsteuerabzug möglich ist, da eine langfristige Vermietung im
Zusammenhang mit einem PKW vorliegt und die umsatzsteuerliche Behandlung
nach dem Empfängerortprinzip erfolgt.
- Die umsatzsteuerliche Befreiung von Umsätzen der österreichischen Post
ist nach der Judikatur des EuGH nur noch zulässig, wenn diese als
Universaldienstleister erbracht werden, d.h. durch Erbringung einer
flächendeckenden Grundversorgung mit hohen Qualitätsauflagen. Zu einem
Wegfall der Steuerbefreiung kommt es dadurch bei
Nichtuniversaldienstleistungen wie z.B. bei allen Sendungen, die bei
Verteilzentren eingeliefert werden, ausgenommen Zeitungen und Zeitschriften.
Die Standardbriefe bis 2 kg sowie Postpakete bis 20 kg und Einschreib- und
Wertsendungen bleiben also auch weiterhin umsatzsteuerbefreit.
- Um Umsatzsteuerbetrug bei der Übertragung von
Treibhausgasemissionszertifikaten vorzubeugen, ist im Entwurf für diese
sonstige Leistung ein generelles Reverse-Charge-System für den Handel
zwischen Unternehmern vorgesehen.
- Um Wettbewerbsverzerrungen durch Lieferanten aus Mitgliedstaaten mit
niedrigeren Steuersätzen zu vermeiden, wird im Entwurf die bisherige
Lieferschwelle für die Anwendung der Versandhandelsregelung von 100.000 €
auf 35.000 € gesenkt. Ab Überschreitung der Schwelle werden die
Lieferungen in Österreich steuerbar, wodurch sich für den Konsumenten
keine Vor- oder Nachteile bzgl. der Umsatzsteuer ergeben, je nachdem ob der
Lieferant aus Österreich oder dem Ausland tätig wird.
Bundesabgabenordnung
- Der Gesetzesentwurf sieht ebenso eine Änderung der BAO für „Advanced
Ruling-Anträge“ vor. Derzeit kann es insbesondere in den Bereichen
Verrechnungspreise, Gruppenbesteuerung und Umgründungen zu
Planungsunsicherheiten bei Unternehmen kommen, wenn sich im Nachhinein im
Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellt, dass eine gewählte Gestaltung
nicht anerkannt wird. Vorgesehen sind daher verbindliche Rechtsauskünfte im
Zeitpunkt der Planung. Für die Bearbeitung eines „Ruling-Antrags“ wird
ein Verwaltungskostenbeitrag, welcher umsatzabhängig zwischen 1.500 € und
20.000 € ausmacht, zu entrichten sein.
Weitere Anpassungen sind u.a. im Bereich der Körperschaftsteuer
(Offenlegungsverpflichtungen bei Privatstiftungen, Beteiligungsgemeinschaften im
Rahmen der Gruppenbesteuerung), im Umgründungssteuerrecht sowie im
Gebührengesetz vorgesehen. Es ist noch abzuwarten, ob das Gesetz in dieser Form
beschlossen wird. Wir werden Sie über etwaige Abänderungen informieren. | |
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