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Körperschaftsteuerprotokoll 2009: Highlights
Im aktuell veröffentlichten Körperschaftsteuerprotokoll 2009 hat die
Finanzverwaltung ihre Auffassung zu ausgewählten Fragestellungen dargelegt.
Einige seien nachfolgend kurz dargestellt.
- Teilwertberichtigung von unverzinslichen Darlehen im Konzern: gewährt
eine Muttergesellschaft ein unverzinsliches Darlehen an ihre Tochter so ist
dies durch das Gesellschaftsverhältnis motiviert. Eine im Jahresabschluss
aufwandswirksam vorgenommene Abwertung des Darlehens (aufgrund der
Unverzinslichkeit) ist in der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung (MWR)
wieder rückgängig zu machen. Steuerlich liegt im Ausmaß des abgewerteten
Betrages eine steuerneutrale Einlage vor.
- Aktienrückerwerb: der Ankauf von eigenen Aktien über die Börse mit
einer späteren Veräußerung ist ertragsteuerlich als Anschaffungs- und
Veräußerungsvorgang zu sehen. Entsteht dabei ein Gewinn, ist dieser
körperschaftsteuerpflichtig. Die in BMF-Erlässen getroffenen Aussagen zum
Erwerb zwecks Einziehung der Aktien, der eine Einlagenrückzahlung
darstellt, sind auf den Ankaufs- und Veräußerungsfall nicht anzuwenden.
- Einräumung von Stock Options: leitenden Angestellten wird mitunter die
Möglichkeit eingeräumt, unter gewissen Voraussetzungen Aktien zu
begünstigten Konditionen zu erwerben. Sofern die Aktien dabei im Wege einer
bedingten Kapitalerhöhung ausgegeben werden, kommt es zu einer
Verwässerung der Altgesellschafter. Sofern im Jahresabschluss der Wert der
eingeräumten Optionen als Personalaufwand erfasst wurde, ist dieser in der
steuerlichen MWR wieder rückgängig zu machen, da die Einräumung von
Aktienoptionen (wie auch die spätere Ausgabe im Wege der bedingten
Kapitalerhöhung) bei der Gesellschaft zu keinem Mittelabfluss führt.
- Konzerngestellung und zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft: in der
Praxis kommt es häufig vor, dass der Vorstand einer Tochtergesellschaft bei
der Muttergesellschaft angestellt ist. Die Tochtergesellschaft leistet für
die Vorstandstätigkeit eine Vergütung an die Mutter. Diese Konstellation
ist kein Anwendungsfall für Vergütungen für höchstpersönliche
Leistungen, die nach der Rz 104 der EStR seit 1.7.2009 demjenigen
zuzurechnen sind, der die Leistung persönlich erbringt. Da bei der
Konzerngesellschaft das Anstellungsverhältnis des Vorstandes nicht zu einer
„zwischengeschalteten“ (d.h. im Einflussbereich des Vorstandes
stehenden) Kapitalgesellschaft besteht und die Gestellung im Interesse der
Muttergesellschaft erfolgt, findet keine direkte Zurechnung allfälliger
Vergütungen zum Vorstand statt.
- Angemessenes Entgelt bei Vermietung an Trägerkörperschaft: vermietet
eine ausgegliederte Gesellschaft ein Gebäude zu nicht fremdüblichen
Konditionen an ihre Trägerkörperschaft (z.B. Gemeinde) so kann dies eine
verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Sofern die Gesellschaft neben dem
(zu geringen) Mietentgelt allerdings weitere (körperschaftsteuerpflichtige)
Zuschüsse von der Gemeinde erhält, können diese - ungeachtet der
umsatzsteuerlichen Behandlung – bei der Beurteilung, ob eine insgesamt
fremdübliche Vergütung vorliegt, berücksichtigt werden. Wenn Miete und
Zuschüsse zusammen eine angemessene Vergütung ergeben, liegt keine
verdeckte Gewinnausschüttung vor.
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