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Umsatzsteuerprotokoll 2009: Highlights
Das kürzlich veröffentlichte Umsatzsteuerprotokoll 2009 enthält auch
dieses Jahr wieder einige interessante Ergebnisse aus dem Steuerdialog zwischen
dem BMF (Fachbereich für Umsatzsteuer) und den Finanzämtern:
- Behandlung von Solarstromanlagen auf/neben privaten Eigenheimen: Immer
häufiger errichten Privatpersonen auf oder neben ihren Häusern
Solarstromanlagen (Photovoltaikanlagen) und speisen den gewonnenen Strom
mangels eigener Speichermöglichkeit in das öffentliche Netz. Der gewonnene
Strom deckt in der Regel dabei nicht den Eigenbedarf. Umgekehrt wird der
privat benötigte Strom aus dem öffentlichen Netz unter Subventionierung
durch die öffentliche Hand (zurück) gekauft. Es liegt hier nach Ansicht
der Finanzverwaltung keine unternehmerische Tätigkeit vor, so dass der
Privatperson kein Vorsteuerabzug aus der Errichtung und dem Betrieb der
Anlage zusteht. Begründet wird dies damit, dass die Anlage vorrangig aus
privaten Motiven und nicht primär zu Erbringung von Leistungen am Markt
betrieben wird und Tätigkeiten, die lediglich der Selbstversorgung dienen,
keine Unternehmereigenschaft begründen. Der Verkauf des Stroms an die
Elektrizitätsgesellschaft ist daher nicht steuerbar. Eine unternehmerische
Tätigkeit liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings dann vor,
wenn die erzeugte Strommenge zumindest doppelt so groß wie die zum privaten
Verbrauch benötigte Strommenge ist.
- Touristenexport: Bekanntermaßen sind sogenannte „Touristenexporte“
– neben anderen Voraussetzungen - nur dann von der Umsatzsteuer befreit,
wenn der Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU
hat. Enthält der Reisepass keine Wohnsitzangabe, kann der Unternehmer
grundsätzlich davon ausgehen, dass der Abnehmer in jenem Staat seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, der den Reisepass ausgestellt
hat. Ist im Reisepass ein Aufenthaltstitel für einen EU-Staat eingetragen,
ist von einem Wohnsitz in der EU auszugehen. Erhält der Unternehmer vom
Zoll das Formular U 34 rückübermittelt und findet sich dort eine
Eintragung über einen inländischen Wohnsitz des Abnehmers, kann er den
Umsatz nicht mehr steuerfrei behandeln, auch wenn sich bei der Kontrolle des
Passes zuvor kein Hinweis auf den inländischen Wohnsitz ergeben hat.
- Weiterverrechnung von PKW-Kosten: Kraftfahrzeuge sind
umsatzsteuerrechtlich regelmäßig nicht Bestandteil des Unternehmens (daher
keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug). Überlässt ein selbständiger
Handelsvertreter einem Branchenkollegen gegen Kostenersatz seinen PKW, so
ist das Entgelt allerdings auch nicht steuerbar. Die bisher schon in Rz 1931
der UStR vertretene Ansicht bleibt daher weiter aufrecht.
- Vorsteuerberichtigung bei Veräußerung einer GmbH-Beteiligung:
Geschäftsleitende Holdinggesellschaften sind grundsätzlich
vorsteuerabzugsberechtigt. Fallen im Zusammenhang mit Beteiligungen Kosten
an, die auf den Beteiligungsansatz aktiviert werden und für die ein
Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, so ist bei einer unecht steuerbefreiten
Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt eine
entsprechende Vorsteuerberichtigung durchzuführen. Betreffen die Vorsteuern
laufende Kosten, die nicht als Anschaffungskosten der Beteiligung anzusehen
sind, ist eine Vorsteuerkorrektur nicht erforderlich.
- Differenzbesteuerung und Kleinunternehmer: Bei Gebrauchtwarenhändlern
kommt regelmäßig die Differenzbesteuerung zur Anwendung
(Bemessungsgrundlage des Umsatzes ist die Differenz zwischen Verkaufs- und
Einkaufspreis). Auf die Differenzbesteuerung kann jedoch bei jedem einzelnen
Umsatz verzichtet werden (Option zur Normalbesteuerung). Überschreitet der
Gebrauchwarenhändler mit den bereits differenzbesteuerten Umsätzen und den
regulär zu versteuernden Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von 30.000
€ nicht, so kann er von dem Einzelumsatz die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, wenn er durch entsprechende
Rechnungslegung (Hinweis auf Befreiung) auf die Differenzbesteuerung
verzichtet. Beispiel: Umsätze hinsichtlich differenzbesteuerter Verkäufe:
15.000 € (94.000 – 76.000, Umsatzsteuer herausgerechnet) und Umsatz ohne
Differenzbesteuerung 8.333 € (10.000 € Verkaufserlös, fiktive
Umsatzsteuer herausgerechnet). Es ergibt sich somit ein Gesamtumsatz von
23.333 € und die Kleinunternehmergrenze wird nicht überschritten. Der
Verkaufserlös von 10.000 € kann daher unter Anwendung der
Kleinunternehmerbefreiung steuerfrei belassen werden. Durch geschickte
Verrechnung ist daher im Einzelfall Umsatzsteuervermeidung möglich.
- Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis der Beauftragung,
Sorgfaltspflichten des Lieferanten: Werden Waren vom Abnehmer oder dessen
Beauftragten in das Gemeinschaftsgebiet befördert („Abholfall“), so ist
darüber eine schriftliche Erklärung des Abnehmers erforderlich. Hierzu
gehört auch der Nachweis, dass ein für den Abnehmer Handelnder dessen
Beauftragter ist. Eine Kopie des Reisepasses des Abholers ist als Nachweis
allein nicht ausreichend. Geben sich mehrere Personen als Beauftragte des
Warenempfängers aus, muss der liefernde Unternehmer sich von jedem
Einzelnen geeignete Nachweise für seine Beauftragung vorlegen lassen. Eine
bloß allgemein gehaltene Vollmacht genügt nicht. In der Erklärung muss
weiters das Bestimmungsland sowie der Bestimmungsort der Waren konkret
angegeben werden, ein bloßer Hinweis auf eine Beförderung der Waren in das
übrige Gemeinschaftsgebiet ist nicht ausreichend. Fehlen ordnungsgemäße
Nachweise über die Beauftragung oder Erklärungen i.Z.m. der
Warenbeförderung, ist eine Behandlung als steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung nicht möglich. Diese Nachweise müssen
bereits vor der Aushändigung der Waren eingeholt werden, ein Nachreichen im
Betriebsprüfungsverfahren ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht
möglich (anderer Auffassung ist allerdings der UFS – siehe KI vom August
2009, der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch bei
Nachholung der Nachweise für möglich hält).
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