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Außergewöhnliche Belastung: Außergewöhnlichkeit führt nicht zwingend dazu

Mit 1. Oktober 2009 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2008 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 2,38% p.a., da er mit 2% über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2009) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird - schließlich wird im negativen Fall die Differenz zwischen festgesetzter Steuer und geleisteter Vorauszahlung verzinst. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Finanzamtszahlung zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2008“ bzw. „K 1-12/2008“). Anspruchszinsen können auch Gutschriftzinsen sein, welche nicht ertragsteuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

                              



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