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Außergewöhnliche Belastung: Kosten der Sachwalterschaft

Sofern für eine Person ein Sachwalter bestellt werden muss, wird diese verantwortungsvolle Aufgabe oft von nahen Angehörigen übernommen. Im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Aufgabe fallen mitunter nicht unerhebliche Kosten (z.B. Fahrtkosten und andere Barauslagen) an. Viele Angehörige verzichten dabei jedoch, für diese Kosten einen Antrag auf Aufwandsersatz bei Gericht zu stellen. Gemäß § 276 ABGB sind nämlich die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft notwendigen Barauslagen und Kosten vom Pflegebefohlenen zu erstatten, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von einem Dritten getragen werden.

Diese Vorgehensweise kann aus steuerlicher Sicht jedoch nachteilig sein. Wie der UFS (8.5.2009, RV/0274-S/09) jüngst entschieden hat, können die beim Sachwalter angefallenen Kosten, für die kein Kostenersatzantrag bei Gericht gestellt wurde, nicht bei ihm als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Begründet wird dies damit, dass seitens des Sachwalters eine Kostentragung aus freien Stücken erfolgt und somit das Element der Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung fehlt. Anderes würde nur gelten, wenn aufgrund Einkommens- und Vermögenssituation der besachwalterten Person vom Gericht kein Aufwandsersatz zugesprochen werden kann.

Erfolgt hingegen ein Aufwandsersatz, können beim Pflegebefohlenen die Kosten der Sachwalterschaft grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bei festgestellter Behinderung im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG ist dies sogar ohne Abzug eines Selbstbehalts möglich, sofern nicht der in Abhängigkeit von der Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährte Freibetrag (derzeit jährlich maximal 726 €) steuerlich günstiger ist.

                              



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