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Vorsteuer-Erstattung für EU-Unternehmer ab 2010 neu

Das Vorsteuer-Erstattungsverfahren wurde für EU-Unternehmer mit der Richtlinie 2008/9/EG vom 12.2.2008 mit Wirkung ab 1. Jänner 2010 neu geregelt. Bislang mussten Erstattungsanträge in Papierform im Erstattungsstaat eingereicht werden (siehe auch KI 06/09). Künftig sind die Einreichungen zwingend in elektronischer Form vorzunehmen; die Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer sind dabei im Ansässigkeitsstaat zu stellen und an den Erstattungsmitgliedstaat zu richten.

Wurde einem österreichischen Unternehmer z.B. Umsatzsteuer in Spanien, Frankreich und Belgien in Rechnung gestellt, mussten bislang drei Erstattungsanträge (einer in Spanien, einer in Frankreich und einer in Belgien) eingebracht werden. Künftig ist für diesen österreichischen Unternehmer nur noch ein globaler Erstattungsantrag erforderlich, der in Österreich einzubringen ist. Die österreichische Finanzverwaltung leitet den Antrag sodann nach Prüfung von Vollständigkeit und Zulässigkeit nach Spanien, Frankreich und Belgien weiter. Die bislang erforderliche schriftliche Unternehmerbescheinigung entfällt.

Die Vorlage von Originalbelegen ist im neuen elektronischen Verfahren nicht mehr möglich und daher nicht vorgesehen. Der Erstattungsmitgliedstaat kann jedoch beim Antragsteller einzelne Belege anfordern, sofern Zweifel bestehen. Die Erstattungsbeträge müssen künftig zumindest 400 € betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.

Der Antrag auf Vorsteuererstattung muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, bis spätestens 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Es kommt somit im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage zu einer Verlängerung der Frist um drei Monate. Der Erstattungsstaat muss innerhalb von vier Monaten den Antrag entweder gewähren oder abweisen oder zusätzliche Informationen vom Antragsteller anfordern. Andernfalls hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine Säumnisgebühr.

Die Vorsteuererstattung für Nicht-EU-Unternehmer bleibt gegenüber der derzeitigen Rechtslage im Wesentlichen unverändert. Lediglich die Mindesterstattungsbeträge werden an die oben dargestellte Neuregelung für EU-Unternehmer angepasst.

                              



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