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Steuerliche Neuigkeiten in der Rechtsprechung
Aus der aktuellen steuerlichen Judikatur gibt es einige interessante Urteile,
die nachstehend kurz zusammengefasst dargestellt werden.
- Kein Freibetrag für investierte Gewinne bei Basispauschalierung: Wie
schon in der KI 08/08 berichtet, hat sich abgezeichnet, dass neben einer
Basispauschalierung kein Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht
werden kann. Dies hat nun leider auch der VwGH (4.3.2009, 2008/15/0333)
bestätigt. Begründet wird dies damit, dass die neben dem Pauschalbetrag
abzugsfähigen Betriebsausgaben in § 17 Abs. 1 dritter Satz EStG
abschließend aufgezählt sind und der Freibetrag für investierte Gewinne
dort nicht enthalten ist. Wenngleich die Steuerreform 2009 diese
Benachteiligung nicht zur Gänze aufgehoben hat, steht ab dem Jahr 2010 auch
bei der Basispauschalierung zumindest der Grundfreibetrag für investierte
Gewinne von 30.000 € zu. Dies bedeutet, dass ohne Nachweis von
Investitionen ein Betrag von 3.900 € (13% der Bemessungsgrundlage) als
fiktive Betriebsausgabe zusätzlich zu den Pauschalausgaben angesetzt werden
kann.
- § 25 Gebührengesetz aufgehoben: Eine in der Praxis mitunter unangenehme
Bestimmung im Gebührengesetz wurde vom VfGH (26.2.2009, G158/08) nun
aufgehoben. Bei Errichtung mehrerer Urkunden über ein Rechtsgeschäft (z.B.
Mietvertrag) war mit wenigen Ausnahmen jede Urkunde oder jede Gleichschrift
(Duplikat, Triplikat usw.) ebenfalls gebührenpflichtig, wenn nicht bis zum
15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden
ist, zweitfolgenden Monats eine Vorlage an das Finanzamt erfolgt ist. Diese
mehrfache Gebührenpflicht bestand unabhängig vom Verschulden, somit auch
bei Irrtum oder Unmöglichkeit der rechtzeitigen Vorlage. Der VfGH sah darin
eine unverhältnismäßige und daher gleichheitswidrige Maßnahme und hob
die Bestimmung als verfassungswidrig auf. Somit entfällt nunmehr die
Vorlagepflicht von Duplikaten.
- Keine Umsatzsteuerkorrektur bei bloß zweifelhafter Einbringlichkeit: In
jüngerer Zeit hatte sich der VwGH mehrmals (3.9.2008, 2003/13/0109 und
28.10.2008, 2006/15/0361) mit der Frage befasst, welche Voraussetzungen für
eine Umsatzsteuerkorrektur (Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 16
Abs. 3 UStG aufgrund von Uneinbringlichkeit einer Forderung) vorliegen
müssen. Dabei wurde die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass
bei Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit noch keine Korrektur vorgenommen
werden kann. Die Bildung von Wertberichtigungen im Jahresabschluss
berechtigt daher noch nicht zu einer Entgeltsberichtigung. Erst die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder die Minderung des Entgelts auf
Grund eines Gerichtsurteils oder Vergleiches stellen echte Fälle von
Uneinbringlichkeit dar. Auch die Abweisung eines Konkursantrages mangels
Masse und die Einleitung erfolgloser Exekutionsverfahren bieten einen
Nachweis für die Uneinbringlichkeit einer Forderung.
- Gesundheitsleistungen in einem Hotel machen dieses noch nicht zur
Krankenanstalt: Nicht wenige Hotels bieten mittlerweile neben dem üblichen
Kosmetik- und Wellnessangebot auch Leistungen an, die der Vorbeugung,
Besserung und Heilung von Krankheiten dienen. Dies allein macht den
Hotelbetrieb aber nicht zu einer bewilligungspflichtigen Krankenanstalt. Im
konkreten Fall (VwGH vom 16.12.2008, 2006/11/0093) stellte das Hotel einer
Ärztin gegen Entgelt Räumlichkeiten zur Verfügung und übernahm auch die
Reinigung, die Terminkoordination und die Abrechnung. Der VwGH ging trotz
eines gewissen Organisationsgrades dabei weiterhin vom Vorliegen einer
ärztlichen Ordination und nicht von einer Krankenanstalt aus, da typische
Elemente einer Krankenanstalt (Vorliegen einer Anstaltsordnung für
Patienten und Ärzte, Behandlungsvertrag zwischen „Hotelier“ und
Patient) fehlten. Steuerlich ist dies vor allem für die Umsatzsteuer von
Bedeutung. Ärztliche Leistungen sind unecht umsatzsteuerbefreit (kein
Vorsteuerabzug) während die Leistungen einer privaten Krankenanstalt dem
10%igen Umsatzsteuersatz (bei gleichzeitiger Vorsteuerabzugsberechtigung)
unterliegen.
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