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Freiwillige vorgezogene Nachversteuerung von nicht entnommenen Gewinnen

Die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen gem. § 11 a EStG wird mit Ausdehnung des Freibetrags für investierte Gewinne (siehe KI 01/09) ab 2010 auslaufen. Für in den Jahren davor gebildete Freibeträge, welche nur mit dem halben Durchschnittsteuersatz besteuert wurden, ist zu beachten, dass es im Falle eines Kapitalabbaus durch Entnahmen (Entnahmen sind höher als betriebsnotwendige Einlagen und nicht entnommener Gewinn) zur Nachversteuerung mit dem in Anspruch genommenen halben Durchschnittsteuersatz kommen kann, sofern der 7 jährige Beobachtungszeitraum noch nicht verstrichen ist.

Bei der Veranlagung 2009 ist die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne letztmalig anwendbar und alternativ dazu die einmalige Möglichkeit der freiwilligen vorgezogenen Nachversteuerung. Diese Nachversteuerung erfolgt fix mit 10% anstelle des bei der Begünstigung angewendeten Halbsatzes und kann somit vorteilhaft sein, sofern der halbe Durchschnittsteuersatz höher als 10% war und mit einer Nachversteuerung in den nächsten Jahren zu rechnen ist. Im Zusammenhang mit dem Jahr 2009 ergeben sich somit zwei Szenarien. Bei Nichtberücksichtigung der vorgezogenen Nachversteuerung kann die Begünstigung des halben Durchschnittsteuersatzes (letztmalig) bei der Veranlagung 2009 in Anspruch genommen werden und die Beobachtungsfrist endet 2016. Sollte es bis dahin zu einem Kapitalabbau durch Entnahmen kommen, so ist - beginnend mit der am längsten zurückliegenden Begünstigung - mit dem jeweils angewendeten halben Durchschnittsteuersatz nachzuversteuern. Bei der Variante der freiwilligen vorzeitigen Nachversteuerung kann die Begünstigung des § 11 a EStG nicht mehr für die Veranlagung 2009 angewendet werden und es erfolgt die Nachversteuerung sämtlicher begünstigter Gewinne der Jahre 2004 (erstmalige Anwendungsmöglichkeit) bis 2008 mit 10%, wenn diese nicht schon durch früheren Kapitalabbau Ergebnis erhöhend nachversteuert werden mussten bzw. mit dem laufenden Verlust ausgeglichen wurden.

Neben einer Abschätzung der zukünftigen Ergebnis- und Entnahme- bzw. Einlagensituation ist im Einzelfall für die Entscheidung auch zu berücksichtigen, dass anstelle der auf zwei Jahre zu verteilenden Nachversteuerung eine Verrechnung mit dem laufenden Verlust erfolgen kann. Ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe in den nächsten Jahren geplant, ist von der freiwilligen vorzeitigen Nachversteuerung abzuraten, da dieser Umstand keine Nachversteuerung hervorruft.

                              



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