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Wegfall günstiger Essensmöglichkeit in der Betriebskantine während Krankenstand ist keine außergewöhnliche Belastung

Bei der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen zeigt sich die Finanzverwaltung traditionell eher restriktiv. Dies wurde im Zuge einer neulich ergangenen Entscheidung des UFS (GZ RV/2783-W/08 vom 15.1.2009) bestätigt. Ein Steuerpflichtiger, der während einer mehrmonatigen Erkrankung nicht das verbilligte Essen in der Betriebskantine in Anspruch nehmen konnte, beantragte die dadurch entstandenen Verpflegungsmehrkosten (keine ärztlich verordnete Diätverpflegung!) als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt lehnte diese jedoch - wie auch den Versuch, die Kostenbeiträge für die Verköstigung im Krankenhaus abzusetzen – mit der Begründung ab, dass die Einnahme von Verpflegung keinen außergewöhnlichen Vorgang („Essen muss jeder Mensch“) darstellt. Abgesehen von Mehrkosten für Verpflegung auf Dienstreisen (Taggelder) und von Mehraufwendungen für ärztlich verordnete Diäten können daher Kosten für Verpflegung nicht abgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall hat der UFS auch die Geltendmachung von Fahrtkosten (Kilometergeldern), die dadurch entstanden sind, dass der Steuerpflichtige sein Auto den Angehörigen geborgt hat, damit diese ihn im Krankenhaus besuchen können, nicht anerkannt. Hier sah der UFS keine Zwangsläufigkeit, da keine sittliche Verpflichtung zur Tragung der Fahrtkosten der Krankenhausbesucher bestand.

                              



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