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Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Unternehmer

Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG)

Der FBiG als Investitionsbegünstigung für E-A-Rechner kann nicht nur für im Laufe des Jahres

angeschaffte oder hergestellte abnutzbare körperliche Anlagegüter, sondern auch quasi in letzter Minute

durch den Kauf passender Wertpapiere geltend gemacht werden. Dies ist oft günstig, da der erwartete

Gewinn zum Jahresende hin regelmäßig besser einschätzbar ist. Passende Wertpapiere sind z.B.

Anleihen von österreichischen bzw. Unternehmen aus EU/EWR (Ausgabewert < = 90% des

Nennbetrags) bzw. entsprechende Anleihenfonds. Die maximale Begünstigung beträgt 10% des

Gewinns, höchstens aber 100.000 €. Die Behaltefrist der Wertpapiere ist wie bei Sachanlagen vier

Jahre. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so kann bei dem frühzeitigen Ausscheiden von

Wertpapieren lediglich durch Investition in entsprechende körperliche Anlagen eine sofortige

Nachversteuerung verhindert werden (nicht mehr durch den Kauf von Wertpapieren - siehe Klienten-

Info 01/2008). Der Freibetrag ist entsprechend im Anlageverzeichnis zu vermerken bzw. sind die

Wertpapiere in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen. Wird von der Basispauschalierung

Gebrauch gemacht, ist im Gegensatz zu bestimmten pauschalierten Berufsgruppen kein FBiG möglich

(siehe Klienten-Info 08/2008)!

Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne

Natürliche Personen mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (gilt auch für

Freiberufler) können den Eigenkapitalanstieg bis zu maximal 100.000 € mit dem ½

Durchschnittsteuersatz (DSS) begünstigt versteuern – dies entspricht einer Steuerersparnis von max.

25.000 €. Bei einem Eigenkapitalabbau (durch Entnahmen) innerhalb der folgenden sieben Jahre hat

grundsätzlich eine Nachversteuerung mit dem bei der Begünstigung in Anspruch genommenen ½ DSS

zu erfolgen. Geschieht der Eigenkapitalabbau in einem Verlustjahr, so besteht eine

Verrechnungsmöglichkeit zwischen Nachversteuerungsbetrag und Verlust. Bei der Entscheidung

sollte berücksichtigt werden, dass ein solcher Verlust mit nachfolgenden Gewinnen ausgeglichen werden

kann und dadurch u.U. eine höhere Steuerersparnis eintritt. Möglich ist auch, durch entsprechende

betriebsnotwendige Einlagen (z.B. zur Bezahlung von Betriebsschulden) die Nachversteuerung zu

verhindern. Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne und der FBiG schließen einander

aus!

Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen

Bei Kapitalgesellschaften kann durch Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen

werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter

erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung ist die geforderte finanzielle Verbindung

(Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres.

Ebenso muss ein entsprechender Gruppenantrag beim Finanzamt eingebracht werden. Bei allen

Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der

Gruppenantrag bis spätestens 31.12.08 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2008

entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue

Beteiligung am 1.1.2008 erworben wurde).

Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie/Auftragsforschung

Bei wirtschaftlich wertvollen Erfindungen bzw. im Rahmen des weiter ausgelegten Forschungsbegriffs

i.S.d. Frascati Manuals können 25% der Forschungsaufwendungen als fiktive Betriebsausgabe geltend

gemacht werden. I.Z.m. volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen sind sogar u.U. 35% möglich. Anstelle

von eigener Forschung können auch für Auftragsforschung 25% von maximal 100.000 € p.a. als

Betriebsausgabe angesetzt werden. Alternativ zu den fiktiven Betriebsausgaben besteht die Möglichkeit

der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie i.H.v. 8% (Steuergutschrift) – die Prämie kann z.B. in

Verlustsituationen vorteilhaft sein und ist für Kapitalgesellschaften immer besser.

Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der

Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern

Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2008 getätigt werden, kann unabhängig vom

Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das

Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2008 kann daher Steuervorteile bringen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden.

E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre

Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-,

Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung

steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende

fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie

innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehen gelassene

Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als

bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Neue Selbständigenvorsorge – jetzt noch anmelden

Bauern und Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker) können noch ab 1.1.2008 an der

neuen Selbständigenvorsorge teilnehmen, wenn sie vor Jahresende einen entsprechenden Antrag bei

einer Vorsorgekasse stellen. Die Beiträge, die zur Gänze steuerlich absetzbar sind, betragen 1,53% der

Beitragsgrundlage (max. bis zur Höchstbeitragsgrundlage). Die veranlagten Beiträge sind in der

Vorsorgekasse steuerfrei. Bei Auszahlung erfolgt eine Besteuerung mit lediglich 6%. Im Falle der

Übertragung auf eine Pensionskasse besteht sogar eine komplette Steuerfreiheit der laufenden

Pensionszahlungen.

GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.188,12 €) können eine GSVGBefreiung

für 2008 bis 31. Dezember 2008 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12

Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder

Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten

wurden.

Aufbewahrungspflichten

Mit 31.12.2008 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des

Jahres 2001. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder

sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei

Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht

ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein

Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre.

Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung,

Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.

Einzelaufzeichnungspflicht durch zweimaliges Überschreiten der

Umsatzgrenze

Unternehmer, die in den Jahren 2006 und 2007 die Umsatzgrenze von 150.000 € überschritten und bis

jetzt eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) vorgenommen haben, sind ab 1. Jänner 2009 zur

Führung von Einzelaufzeichnungen für Bareinnahmen und –ausgänge verpflichtet.

Rechnungsbestandteile/Faxrechnungen

Eingangsrechnungen sollten überprüft werden, ob sie alle wesentlichen Merkmale enthalten, da diese für

die Anerkennung als Betriebsausgabe sowie für den Vorsteuerabzug wesentlich sind. Mittels Telefax

übermittelte Rechnungen sollen noch bis zum 31.12.2009 für den Vorsteuerabzug ausreichen.

 

                              



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