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Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen

Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen

noch vor dem 31.12.2008 entrichtet werden, damit sie 2008 von der Steuer abgesetzt werden können.

Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten (siehe zu

Umschulungskosten Klienten-Info 11/2008). Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen

(Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 €

(Werbungskostenpauschale) übersteigen.

Arbeitnehmerveranlagung 2003 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht

einbehaltener Lohnsteuer

Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es

auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb

von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2003 läuft die Frist am 31.12.2008 ab. Die schnellstmögliche

Antragsstellung erfolgt über FinanzOnline https://finanzonline.bmf.gv.at/.

Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergew. Belastungen etc.

geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden.

Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer,

der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des

Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige

Beschäftigung.

Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht

entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die

Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5

(wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen.

Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei

Mehrfachversicherung

Wurden im Jahr 2005 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage

(laufendes Entgelt monatlich 3.630 €) hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der

PV- und KV-Beiträge bis 31. Dezember 2008 möglich. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der

Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

 

                              



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