ÖSV STEUER - PORTAL

STEUER-
NEWSLETTER 
2011

TÄGLICHE
STEUERNEWS

   

Dr. Klinger & Rieger ::: Steuerberater
Steuerberatung - Buchhaltung -
  Lohnverrechnung

 

KANZLEI
Homepage
Mitarbeiter > Kontakt
Standort
Impressum
unverbindlich anfragen...
SERVICE
Steuerberatung
Buchhaltung
Lohnverrechnung
Weitere Leistungen
Aktion "Papierlos buchen"
DIVERSES
Finanzamt Salzburg
Behörden Salzburg
Finanzamt Cartoons
Partnerkanzlei Villach
Partnerkanzleien Wien
Fotogalerie
Presseartikel
Stellenangebote
   


Zurück zur Übersicht...

(Spekulations-) Gewinne und -verluste bei sukzessiv angeschafften Aktien im Privatvermögen

Zum Jahresende stellt sich die Frage, ob durch die Realisation von Spekulationsverlusten

Spekulationsgewinne ausgeglichen werden sollen und damit eine Besteuerung zum Grenzsteuersatz

(max. 50%) verhindert werden kann. Dies kann auch bei Optionsscheinen sinnvoll sein.

Spekulationsgewinne stellen, sofern sie die Freigrenze von 440 € überschreiten, sonstige Einkünfte

dar. Außerhalb der Verrechnung mit Spekulationsgewinnen können Spekulationsverluste nicht geltend

gemacht werden. Innerhalb einer Aktienposition, welche durch Zu- und Verkäufe verändert wurde,

ergeben sich für die Ermittlung des Spekulationsgewinns bzw. -verlusts Fragen bzgl.

Anschaffungskosten und Berechnung der Jahresfrist.

Da jede Aktie für sich ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt, geht die Finanzverwaltung

grundsätzlich davon aus, dass dem Willen des Steuerpflichtigen zu entsprechen ist – d.h. er

bestimmt, ob die verkauften Aktien z.B. aus dem bereits vor 3 Jahren erworbenen Aktienpaket stammen

oder jene sind, welche erst vor zwei Wochen angeschafft wurden. Unterliegt das Wertpapierdepot

regelmäßig der (günstigeren) Sammelverwahrung, so kann bei sukzessiv angeschafften (gleichen)

Aktien der Zusammenhang zwischen Stückzahl und einem bestimmten Anschaffungspreis nicht

automatisch nachgewiesen werden. Verfügt der Steuerpflichtige jedoch über eine lückenlose

Dokumentation hinsichtlich der Käufe und Verkäufe eines Wertpapiers, so ist der gewünschten

Zuordnung trotzdem zu folgen. Fehlen solche Aufzeichnungen, kommt das FIFO-Verfahren zur

Anwendung, wodurch die "ältesten" Aktien zuerst verkauft werden.

Durch einwandfreie Dokumentation (Datum, Anzahl, Preis) wird der Handlungsspielraum erweitert.

Vorteilhaft ist dies z.B. bei der bewussten Realisation von Spekulationsverlusten – bei Anwendung

des FIFO-Verfahrens würde u.U. kein Spekulationsverlust vorliegen, wenn aus der Spekulationsfrist

fallende Altbestände veräußert würden. Bei einem (sukzessiv vergrößerten) GmbH-Anteil handelt es

sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, weshalb der Eigentümer bei dem Verkauf nicht den konkreten

Geschäftsanteil bestimmen kann.

 

                              



Mit uns gegen-steuern...

Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis 14h, 
oder jederzeit nach Vereinbarung

Impressum

Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN 334t
5020 Salzburg. SCA Shopping Center Alpenstraße 107 (Lageplan)
Fon: (0662) 621317-0, Fax: (0662) 621317-9
office@klinger-rieger.at

Bitte markieren Sie unsere Seiten für Google+