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Die steuerliche Geltendmachung von Umschulungskosten

Umschulungskosten können Ausbildungs- und Fortbildungskosten vergleichbar als Werbungskosten

bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Den Lohnsteuerrichtlinien sowie den uneinheitlichen

UFS-Entscheidungen folgend, gelten als wesentliche Voraussetzungen, dass schon eine berufliche

Tätigkeit bestanden hat und dass die Umschulung so umfassend ist, dass eine vom bisherigen Beruf

verschiedene Tätigkeit ausgeübt werden kann. Der UFS hat in diesem Zusammenhang klargestellt (UFS

vom 25.6.08, RV/0044-S/08), dass die Umschulung nicht auf die Ausübung einer neuen Haupttätigkeit

abzielen muss, sondern dass auch Nebentätigkeiten als Grund anerkannt werden. Bedeutend ist,

dass die Absicht der tatsächlichen Ausübung einer anderen Tätigkeit klar zum Ausdruck kommt.

Merkmale hierfür sind beispielsweise, ob das angestrebte Zeitverhältnis (z.B. 50:50) zwischen bisheriger

und neuer Tätigkeit tatsächlich umgesetzt wird, wie viel Zeit zwischen Abschluss der Umschulung und

Aufnahme der Tätigkeit vergeht und ob entsprechende Maßnahmen wie z.B. etwa Werbeaktivitäten für

die neue Tätigkeit gesetzt werden. Gleichsam objektive Gründe für eine Umschulung sieht die

Finanzverwaltung als erfüllt, wenn der Steuerpflichtige arbeitslos ist, die weitere Einkunftserzielung im

bisherigen Beruf gefährdet ist oder die Verdienstmöglichkeit durch die Umschulung verbessert wird.

Umschulungsmaßnahmen, welche aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert

werden, sind immer abzugsfähig.

Können die Umschulungskosten in den jeweiligen Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden, ergeben

sich keine rückwirkenden Änderungen, wenn im Endeffekt die neue Tätigkeit nicht ausgeübt wird weil

z.B. kein Arbeitsplatz gefunden wird. Die Anerkennung im jeweiligen Veranlagungszeitraum durch die

Finanzverwaltung ist zumeist nicht möglich, wenn die angestrebte Betätigung steuerliche Liebhaberei

darstellt bzw. wenn sich die Umschulung auch zur Befriedigung privater Interessen eignet – dies führt

insbesondere bei Ausbildungen im Gesundheitsbereich (z.B. Kinesiologie, Qui-Gong) oftmals zu

Problemen.

 

                              



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