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Umsatzsteuerbefreiung für Privatschulen und Privatlehrer

Die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen

sind steuerfrei, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare

Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Steuerbefreiung soll Wettbewerbsverzerrungen zwischen privaten und

öffentlichen Schulen vermeiden. Der Begriff der öffentlichen Schule umfasst auch Hochschulen und

Universitäten. Ebenso steuerfrei sind die Umsätze von Privatlehrern an privaten und öffentlichen

Schulen sowie an den genannten Einrichtungen. Da es sich um so genannte "unechte"

Umsatzsteuerbefreiungen handelt, steht kein Vorsteuerabzug zu.

Private Schulen und ähnliche Einrichtungen

Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der Privatschulen und ähnlicher Einrichtungen ist, dass

Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die allgemein- oder berufsbildender Art sind oder die der

Berufsausübung dienen. Weiters muss ein schulähnlicher Betrieb vorliegen, der über

organisatorische Voraussetzungen wie z.B. Schulräume oder ein feststehendes Bildungsangebot

verfügt. Schulräume sind dann nicht erforderlich, wenn der Unterricht in gemeinschaftsbezogener Weise

online erteilt wird. Die erforderliche Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer öffentlichen Schule

ist laut Finanzverwaltung insbesondere anhand des Umfangs und des Lehrziels des Lehrstoffes zu

beurteilen.

Von der Umsatzsteuerbefreiung sind nur die Umsätze aus der Unterrichtstätigkeit umfasst.

Unterrichtsfremde Umsätze wie z.B. Buffet- und Kantinenumsätze fallen nicht unter die

Befreiungsbestimmung. Die Steuerbefreiung ist laut Finanzverwaltung u.a. auf das

Berufsförderungsinstitut (BFI), das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer (WIFI) sowie auf

Handels- und Maturaschulen anwendbar. Für Computer- und Managementkurse, Schi-, Tanz- und

Fahrschulen sowie für Einzelunterricht gilt die Steuerbefreiung nicht.

Privatlehrer

Unternehmer, die an öffentlichen Schulen oder umsatzsteuerbefreiten Privatschulen und ähnlichen

Einrichtungen Unterricht erteilen, sind unabhängig von der Rechtsform ebenfalls von der Umsatzsteuer

befreit. Der Begriff "Privatlehrer" bezeichnet somit im Wesentlichen nicht angestelltes Lehrpersonal. Für

private Nachhilfelehrer gilt die Steuerbefreiung nicht. Diese haben ihre Umsätze, sofern sie von

der Kleinunternehmerregelung nicht Gebrauch machen (können), grundsätzlich mit 20% zu versteuern.

Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall aber zulässig.

                              



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