ÖSV STEUER - PORTAL

STEUER-
NEWSLETTER 
2011

TÄGLICHE
STEUERNEWS

   

Dr. Klinger & Rieger ::: Steuerberater
Steuerberatung - Buchhaltung -
  Lohnverrechnung

 

KANZLEI
Homepage
Mitarbeiter > Kontakt
Standort
Impressum
unverbindlich anfragen...
SERVICE
Steuerberatung
Buchhaltung
Lohnverrechnung
Weitere Leistungen
Aktion "Papierlos buchen"
DIVERSES
Finanzamt Salzburg
Behörden Salzburg
Finanzamt Cartoons
Partnerkanzlei Villach
Partnerkanzleien Wien
Fotogalerie
Presseartikel
Stellenangebote
   


Zurück zur Übersicht...

Sportlerpauschalierungsverordnung - Steuerzuckerl für "unsere" Sportler

Selbständig tätige Sportler, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, können ihre

Einkünfte pauschal ermitteln, wenn ihre Auftritte im Rahmen von Sportveranstaltungen im Ausland im

Verhältnis zu den Auftritten im Inland überwiegen.

Wer als Sportler gilt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Ob die Tätigkeit haupt- oder

nebenberuflich ausgeübt wird, ist nicht entscheidend. Artisten, Schauspieler und Trainer gelten jedenfalls

nicht als Sportler, da die Erbringung einer sportlichen Tätigkeit nicht den materiellen Schwerpunkt ihrer

Tätigkeit darstellt.

Ob die Auftritte im Inland oder im Ausland überwiegen, wird anhand der Kalendertage ermittelt, die

der Sportler tatsächlich bei in- und ausländischen Sportveranstaltungen verbringt. Trainingszeiten als

Vorbereitung auf konkrete Wettkämpfe sind bei diesem Vergleich - im Gegensatz zu Trainingslagern

ohne Verbindung mit einer Sportveranstaltung - zu berücksichtigen.

Die pauschale Einkünfteermittlung betrifft alle Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler. Diese

Einkünfte umfassen u.a. Start- und Preisgelder, Prämien, Zuflüsse aus Werbeverträgen bis zur

Beendigung der aktiven Karriere und Versicherungsleistungen aufgrund von Sportverletzungen

(ausgenommen Schmerzengeld).

Wird die Pauschalierung in Anspruch genommen, ist in Österreich nur ein Drittel der Einkünfte zu

versteuern. Die restlichen zwei Drittel der Einkünfte, die in Kennzahl 440 der

Einkommensteuererklärung anzugeben sind, sind hingegen nur für die Ermittlung des Steuersatzes

relevant (Progressionsvorbehalt). Im Ausland einbehaltene Abzugssteuern können in Österreich nicht

angerechnet werden.

Die Inanspruchnahme der Sportlerpauschalierung schließt, wie wir in der Ausgabe im August 2008

berichtet haben, die Geltendmachung des Freibetrags für investierte Gewinne nicht aus. Ein Drittel

der unter Berücksichtigung des Freibetrags ermittelten Einkünfte ist in diesem Fall in Österreich zu

versteuern. Zwei Drittel des Freibetrags reduzieren jenen Betrag, der progressionserhöhend zu

berücksichtigen ist.

 

                              



Mit uns gegen-steuern...

Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis 14h, 
oder jederzeit nach Vereinbarung

Impressum

Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN 334t
5020 Salzburg. SCA Shopping Center Alpenstraße 107 (Lageplan)
Fon: (0662) 621317-0, Fax: (0662) 621317-9
office@klinger-rieger.at

Bitte markieren Sie unsere Seiten für Google+