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Verfassungsgerichtshof bestätigt Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Ganz aktuell hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens die

in § 3 Abs 1 Z 16a EStG geregelte Steuerfreiheit von bestimmten Trinkgeldern bestätigt. Das

Gesetzprüfungsverfahren wurde vom VfGH aus Anlass einer Beschwerde eines Croupiers eingeleitet. Für

Croupiers gilt die Steuerfreiheit nicht, da diesen die eigenständige Annahme von Trinkgeld verboten ist

und somit eine Voraussetzung des § 3 Abs 1 Z 16a EStG nicht erfüllt ist. Darin wurde ein möglicher

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen. Der VfGH kam jedoch zum Ergebnis, dass

Trinkgelder, die (wie bei Croupiers) unter Einschaltung des Arbeitgebers verteilt werden, stärker den

Charakter eines Lohnbestandteils aufweisen, und daher zulässigerweise vom Gesetzgeber der

Steuerpflicht unterworfen werden können.

Im übrigen bleiben daher Trinkgelder weiterhin unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

· Ortsüblichkeit,

· Gewährung an einen Arbeitnehmer (nicht an den Unternehmer!) anlässlich der Arbeitsleistung,

· Freiwilligkeit (dh kein Rechtsanspruch),

· kein Verbot der Annahme aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen.

Obwohl eine Befreiung von der Lohnsteuer besteht ist zu beachten, dass Sozialversicherungsbeiträge

sehr wohl zu entrichten sind. Hier werden von den Gebietskrankenkassen für die einzelnen

Berufsgruppen (insbesondere Frisör, Hotel- und Gastgewerbe, Taxifahrer, Kosmetiker, Masseure)

entsprechende Pauschalbeträge verlautbart.

 

                              



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