ÖSV STEUER - PORTAL

STEUER-
NEWSLETTER 
2011

TÄGLICHE
STEUERNEWS

   

Dr. Klinger & Rieger ::: Steuerberater
Steuerberatung - Buchhaltung -
  Lohnverrechnung

 

KANZLEI
Homepage
Mitarbeiter > Kontakt
Standort
Impressum
unverbindlich anfragen...
SERVICE
Steuerberatung
Buchhaltung
Lohnverrechnung
Weitere Leistungen
Aktion "Papierlos buchen"
DIVERSES
Finanzamt Salzburg
Behörden Salzburg
Finanzamt Cartoons
Partnerkanzlei Villach
Partnerkanzleien Wien
Fotogalerie
Presseartikel
Stellenangebote
   


Zurück zur Übersicht...

Mangelnde Dokumentation von Verrechnungspreisen als Risiko bei Betriebsprüfungen

Die Verrechnung von Lieferungen und Leistungen innerhalb eines Konzerns hat gemäß § 6 Z 6 EStG so

zu erfolgen, als wäre der Geschäftspartner ein fremder Dritter ("arm’s length principle"). In den letzten

Jahren war die Tendenz zu beobachten, dass die Einhaltung dieses Prinzips bei Außenprüfungen

verstärkt geprüft wird. Um kostenintensive Betriebsprüfungen und eventuell hohe Steuernachforderungen

zu vermeiden, ist eine zeitgerechte ordnungsgemäße Dokumentation des

Verrechnungspreissystems von großer Bedeutung.

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass mit dem URÄG 2008 ab 1.1.2009 im Anhang von

AGs und großen GmbHs (in je nach größer abgestufter Form) über wesentliche Geschäfte mit

nahestehenden Personen zu berichten ist, wenn diese unter unüblichen Bedingungen abgeschlossen

sind. Das Ausmaß der Die Ausführungen dazu werden wohl Betriebsprüfer leider auch genau lesen.

Gesetzliche Regelung in Deutschland

In Deutschland wurde die Verpflichtung zur Dokumentation der Preisfestsetzung zwischen

nahestehenden Unternehmen in Reaktion auf ein BFH-Urteil bereits vor einigen Jahren gesetzlich

verankert. Als nahestehende Personen gelten z.B. Betriebsstätten oder Beteiligungen an Gesellschaften

von zumindest 25%. Der Steuerpflichtige hat über Art und Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit

nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und ist verpflichtet, schriftliche Unterlagen zur

Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung der Angemessenheit der Verrechnungspreise nötig sind. Für

die Durchführung einer Betriebsprüfung können die Finanzbehörden die Vorlage der Aufzeichnungen

innerhalb einer bestimmten Frist verlangen.

Rechtslage in Österreich

Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Dokumentation der Verrechnungspreise besteht in

Österreich im Gegensatz zu zahlreichen anderen Ländern nicht. Die österreichische Finanzverwaltung

geht allerdings davon aus, dass sich diese Verpflichtung bereits aus den Buchführungs- und

Aufzeichnungsverpflichtungen der Bundesabgabenordnung (BAO) ergibt. Sofern bei einer Betriebsprüfung

Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Verrechnungspreise auftreten, trifft den Steuerpflichtigen auch die

Kooperationsverpflichtung des § 138 BAO.

EU-Verhaltenskodex über die Verrechnungspreisdokumentation

Aufgrund obiger Ausführungen ist es in der Praxis dringend anzuraten, die Fremdüblichkeit der

Verrechnungspreise ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hierbei empfiehlt sich eine Orientierung am

(rechtlich nicht verbindlichen) Verhaltenskodex der EU zur Verrechnungspreisdokumentation, der zwei

Dokumentationseinheiten vorsieht. Die erste Einheit wird als "Masterfile" bezeichnet und enthält

allgemeine Beschreibungen zum Unternehmen sowie zum angewendeten Verrechnungspreissystem. Die

zweite Einheit ergänzt das "Masterfile" um landesspezifische Informationen zu

Konzerntransaktionen. Ob dieser Verhaltenskodex in Österreich gesetzlich verpflichtend verankert

werden wird, bleibt abzuwarten.

 

                              



Mit uns gegen-steuern...

Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis 14h, 
oder jederzeit nach Vereinbarung

Impressum

Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN 334t
5020 Salzburg. SCA Shopping Center Alpenstraße 107 (Lageplan)
Fon: (0662) 621317-0, Fax: (0662) 621317-9
office@klinger-rieger.at

Bitte markieren Sie unsere Seiten für Google+