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Künstler: steuerliche Begünstigungen

Umsatzsteuer

Ermäßigter Steuersatz

Das Umsatzsteuergesetz sieht in § 10 Abs. 2 Z 5 eine Steuerbegünstigung für Umsätze aus der

Tätigkeit als Künstler vor. Für solche Umsätze ermäßigt sich die Steuer auf 10%.

Als Künstler gilt derjenige, der aufgrund künstlerischer Begabung in einem anerkannten Kunstfach

eigenschöpferisch tätig ist. Bei einer abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung wird das

Vorliegen einer künstlerischen Begabung regelmäßig anzunehmen sein.

Steuerlich begünstigt sind nur Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler. Umsätze aus nicht

künstlerischer Tätigkeit (z.B. aus Vorträgen) sowie aus Hilfsgeschäften sind nicht begünstigt. Eine

Tätigkeit ist dann als künstlerisch anzusehen, wenn sie nach Prinzipien erfolgt, die für ein umfassendes

Kunstfach charakteristisch sind. Keine künstlerische Tätigkeit üben u.a. Artisten, Humoristen,

Filmproduzenten, Landschaftsarchitekten und Möbeldesigner aus.

Basispauschalierung

Sofern die Vorjahresumsätze nicht mehr als 220.000 € betrugen, können Künstler die

Basispauschalierung bei der Vorsteuer in Anspruch nehmen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge können

dabei mit einem Durchschnittssatz von 1,8% der Umsätze (maximal 3.960 € p.a.) angesetzt werden.

Zusätzlich können u.a. auch noch Vorsteuerbeträge für Fremdleistungen sowie für bestimmte

Investitionen geltend gemacht werden.

Branchenpauschalierung

Zusätzlich gibt es noch eine eigene Branchenpauschalierung für Künstler, die anstelle der

Basispauschalierung angewendet werden kann. Unter der Voraussetzung, dass keine Bücher geführt

werden, kann als Vorsteuer ein Betrag in Höhe von 1,44% der Umsätze (maximal 1.047 € p.a.)

angesetzt werden. Dieser Durchschnittsbetrag deckt u.a. Vorsteuerbeträge für technische Hilfsmittel,

Kleidung, Kosmetika, Tagesgelder, Arbeitszimmer, Telefon und Fachliteratur ab. Da für die

Branchenpauschalierung keine Umsatzgrenze existiert, kann deren Inanspruchnahme u.a. dann sinnvoll

sein, wenn die Basispauschalierung aufgrund zu hoher Vorjahresumsätze nicht angewendet werden

kann. Darüber hinaus hängt die Vorteilhaftigkeit der Branchenpauschlierung gegenüber der

Basispauschalierung davon ab, in welcher Höhe Vorsteuerbeträge angefallen sind, die zusätzlich zur

jeweiligen Pauschalierung angesetzt werden können.

Bindungsfristen

Die Inanspruchnahme der Basis- bzw. Branchenpauschalierung ist dem Finanzamt bis zur Rechtskraft

des Bescheides schriftlich mitzuteilen. Diese Erklärung bindet den Künstler für mindestens zwei

Kalenderjahre. Ein Wechsel von der Basis- zur Branchenpauschalierung oder umgekehrt bindet den

Künstler neuerlich für zwei Kalenderjahre. Entscheidet sich der Abgabepflichtige, von der Basis- bzw.

Branchenpauschalierung abzugehen und die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu

ermitteln, ist eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen frühestens nach

Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Einkommensteuer

Basispauschalierung

Die Betriebsausgaben von Künstlern können mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden.

Voraussetzung ist, dass keine Bücher geführt werden und dass die Vorjahresumsätze nicht 220.000

€ überstiegen haben. Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (maximal 26.400 € p.a.).

Zusätzlich können u.a. Ausgaben für Fremdleistungen und Pflichtversicherungsbeiträge als

Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wurde die Basispauschalierung in Anspruch genommen

und wird in weiterer Folge davon abgegangen, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben

mittels Basispauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

Branchenpauschalierung

Auch für Zwecke der Einkommensteuer ist eine Branchenpauschalierung für Künstler vorgesehen. Die

Betriebsausgaben können aufgrund dieser Regelung in Höhe von 12% der Umsätze (maximal 8.725 €

p.a.) angesetzt werden. Eine Umsatzgrenze besteht im Gegensatz zur Basispauschalierung nicht. Die

Pauschalierung umfasst jene Betriebsausgaben, für die Vorsteuerbeträge im Rahmen der

Branchenpauschalierung mit einem Durchschnittssatz geltend gemacht werden können. Der Katalog

der Betriebsausgaben, die zusätzlich abgesetzt werden können, ist weiter als bei der

Basispauschalierung und umfasst u.a. Ausgaben für Musikinstrumente, Material für Kunstwerke, Ausund

Fortbildungskosten sowie Fahrt- und Nächtigungskosten.

Werbungskostenpauschalierung

Sind Artisten, Schauspieler oder Musiker nichtselbständig tätig, können die Werbungskosten pauschal

in Höhe von 5% der Bezüge (maximal 2.628 € p.a.) angesetzt werden.

Gewinnrücktrag

Erzielt ein selbständig tätiger Künstler in einem Kalenderjahr positive Einkünfte, kann dieser Gewinn auf

Antrag auf das aktuelle Jahr sowie auf die zwei vorangegangenen Jahre aufgeteilt werden. Eine

solche Verteilung führt in der Regel zu einer Gewinnglättung und somit zu Steuervorteilen aufgrund

eines Progressionsausgleichs.

 

                              



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