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Kürzere Nutzungsdauer bei vermieteten Gebäuden - keine Bindung der Finanz an Sachverständigengutachten

Bei vermieteten Gebäuden beträgt der AfA-Satz unabhängig von der Nutzung durch den Mieter

grundsätzlich 1,5% p.a. (= Nutzungsdauer von rd. 67 Jahren) bzw. bei vor 1915 erbauten Gebäuden 2%.

Ein höherer AfA-Satz ist - auch bei gebraucht angeschafften Gebäuden - nur dann möglich, wenn auf

Grund des Bauzustandes eine durch ein Gutachten untermauerte kürzere Restnutzungsdauer

nachgewiesen werden kann. Die Finanzverwaltung ist allerdings nicht an das Gutachten gebunden,

sondern hat sich mit diesem im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu befassen. Sie ist dabei nach

Auffassung des UFS (GZ RV/0602-W/06 vom 2.7.2008) nicht verpflichtet, ein Gegengutachten eines

anderen Sachverständigen einzuholen. Da die Finanzverwaltung kürzeren Nutzungsdauern generell

kritisch gegenübersteht, sollte das Gutachten jedenfalls überzeugend gestaltet sein und speziell auf das

gegenständliche Objekt eingehen. Allgemeine Beschreibungen, nicht nachvollziehbare Behauptungen

und nicht begründete Schlussfolgerungen sind in der Regel nicht ausreichend bzw sogar

kontraproduktiv. Die Praxis zeigt, dass bei der Textierung des Gutachtens Vorsicht geboten ist.

Einzelne Formulierungen wie zB „normaler Bau- und Erhaltungszustand“ werden von der Finanz mitunter

auch isoliert als Begründung für die Angemessenheit der gesetzlich vorgesehenen Nutzungsdauer

herangezogen.

 

                              



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