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Körperschaftsteuerrichtlinien - Wartungserlass 2007

Durch den Wartungserlass vom 18.6.2008 haben sich u.a. folgende Änderungen bzw. Klarstellungen zur

Verwaltungspraxis ergeben:

Luxusgüter als Betriebsvermögen

Die Anschaffung oder Herstellung von Luxusgütern, die nicht betrieblich veranlasst ist, ist laut Judikatur

nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Der VwGH hat diese Auffassung in den letzten Jahren durch

weitere Erkenntnisse präzisiert. Im Zusammenhang mit der Überlassung einer Immobilie an einen

Gesellschafter liegt dann außerbetriebliches Vermögen vor, wenn die Liegenschaft in ihrer

Erscheinung für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt ist, da sie besonders

repräsentativ oder speziell auf dessen Wohnbedürfnisse ausgelegt ist. Kann die Immobilie jedoch

jederzeit im betrieblichen Geschehen der Kapitalgesellschaft, etwa durch Vermietung, eingesetzt

werden, spricht nichts gegen eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Eine allfällige Differenz

zum fremdüblichen Mietzins führt in diesem Fall zu einer verdeckten Ausschüttung.

Forderungsverzicht von Gesellschaftern

Rz 684 der KStR stellt nunmehr klar, dass der gesellschaftsrechtlich veranlasste Verzicht eines

Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Gesellschaft hinsichtlich des werthaltigen Teils

der Forderung eine Einlage darstellt. Der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung ist als

Forderungsausfall steuerwirksam.

Internationale Schachtelbeteiligungen

Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt u.a. dann vor, wenn Anteile entweder an einer

ausländischen Gesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, oder an einer

anderen ausländischen Körperschaft i.S.d. Anlage 2 zum EStG gehalten werden. Anteile an

ausländischen Personengesellschaften stellen daher auch dann keine internationale

Schachtelbeteiligung dar, wenn die Gesellschaft nach ausländischem Steuerrecht der

Körperschaftsteuer unterliegt. Selbst die Tatsache, dass eine ausländische Gesellschaft, die einer

inländischen Personengesellschaft vergleichbar ist, in der Anlage 2 zum EStG angeführt ist, führt nicht

dazu, dass Gewinnausschüttungen als steuerbefreite Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen

zu qualifizieren sind.

Mindestkörperschaftsteuerpflicht für ausländische Kapitalgesellschaften

Eine Kapitalgesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet wurde, kann zwar einer

österreichischen vergleichbar sein, sie stellt aber formalrechtlich keine Kapitalgesellschaft dar. Solche

Gesellschaften mit ausländischem Sitz unterliegen jedoch dennoch der österreichischen

Mindestkörperschaftsteuerpflicht, wenn sie wegen einer inländischen Geschäftsleitung

unbeschränkt steuerpflichtig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann somit auch für ausländische

Kapitalgesellschaften eine Pflicht zur Abfuhr der Mindestkörperschaftsteuer bestehen. Die

Mindestkörperschaftsteuer beträgt pro Jahr 1.750 € bei einer GmbH bzw. 3.500 € bei einer AG.

Ausländische Gruppenmitglieder

Ausländische Gruppenmitglieder müssen den Gruppenantrag nicht unterfertigen. Sollte eine

Unterfertigung dennoch vorliegen, ist dies rein informativ und wirkt sich nicht auf die Gruppenbildung aus.

Bei der Verlustermittlung von ausländischen Gruppenmitgliedern kann ein Forschungsfreibetrag bei

Körperschaften, die in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat ansässig sind, grundsätzlich berücksichtigt

werden. Forschungsprämien können von ausländischen Gruppenmitgliedern jedoch nicht geltend

gemacht werden, da selbständige ausländische Rechtspersönlichkeiten nicht dem österreichischen

Steuerrecht unterliegen.

Unternehmensgruppen und Liebhaberei

Die Grundsätze der Liebhaberei sind laut Rechtsprechung auch für den Bereich der Körperschaftsteuer

zu beachten. Liebhabereiverluste sind daher für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen

Einkommens unbeachtlich. Der Verlustausgleich ist auch innerhalb einer Unternehmensgruppe

ausgeschlossen, wenn einzelne Betriebe oder Betätigungen von Gruppenmitgliedern oder

Gruppenträgern als Liebhaberei zu beurteilen sind.

Gewinnermittlung von Genossenschaften - Optionserklärung

Genossenschaften sind seit dem BBG 2007 nur mehr dann Körperschaften i.S.d. § 7 Abs. 3 KStG, wenn

sie nach § 189 UGB zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Genossenschaften können jedoch bei

Wegfall der Rechnungslegungspflicht durch eine Optionserklärung die Gewinnermittlung nach § 5

EStG beibehalten. Die Option ist mittels Antrag in der Körperschaft-steuererklärung des Jahres des

Wegfalls der Rechnungslegungspflicht auszuüben. Die Option bindet die Genossenschaft bis zu einem

allfälligen Widerruf in einer kommenden Körperschaftsteuererklärung.

 

                              



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