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Zweitnotebook und Telefon: Geltendmachung von Werbungskosten

Ausgaben für Arbeitsmittel können von Dienstnehmern grundsätzlich als Werbungskosten geltend

gemacht werden. Ein Computer ist als Arbeitsmittel dann geeignet, wenn dessen Einsatz für eine

bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist. Der VwGH hat nunmehr entschieden, dass ein Notebook

zusätzlich zu einem Standgerät beruflich erforderlich sein kann, da dieses mobil einsetzbar ist

(VwGH vom 28.5.2008, 2006/15/0125). Die berufliche Notwendigkeit der Anschaffung eines zweiten

Standgerätes hat der VwGH jedoch verneint (VwGH vom 28.5.2002, 96/14/0093). Die jährliche

Abschreibung des Notebooks kann somit - regelmäßig unter Abzug eines Privatanteiles -

einkünftemindernd angesetzt werden. Laut Ansicht der Finanzverwaltung (LStR, Rz 339) hat der

Privatanteil bei Computern mindestens 40% zu betragen. Eine niedrigere private Nutzung ist im Einzelfall

nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Darüber hinaus hat der VwGH entschieden, dass beruflich veranlasste Telefonkosten als

Werbungskosten angesetzt werden können, wenn der Dienstnehmer das Ausmaß des beruflichen

Anteiles glaubhaft machen kann. Ein Einzelgesprächsnachweis ist hierfür nicht erforderlich.

 

                              



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