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Basispauschalierung und Freibetrag für investierte Gewinne: UFS verneint

Der UFS hat in seinen jüngsten Entscheidungen (UFS vom 13.6.2008, RV/0451-L/08 sowie RV/0452-L/08) dargelegt, dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung kein Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) geltend gemacht werden kann. Die Basispauschalierung des § 17 EStG ermöglicht den Ansatz von 6% bzw. 12% der Umsätze als Betriebsausgaben (höchstens 13.200 EUR bzw. 26.400 EUR) und sieht darüber hinaus weitere Betriebsausgaben in voller Höhe vor. Dabei handelt es sich um Löhne inklusive Lohnnebenkosten, Fremdlöhne, Sozialversicherungsbeiträge sowie um Ausgaben für den Kauf von Waren, welche zur Weiterveräußerung bestimmt sind – Kosten für den Erwerb von Halberzeugnissen, Roh- und Hilfsstoffen sowie von Zutaten fallen ebenso darunter. Freiberufler und Bezieher von Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb können von der Pauschalierung Gebrauch machen, sofern weder Buchführungspflicht besteht noch freiwillig Bücher geführt werden.

Der UFS hat in der schon lange bestehenden Diskussion über die Vereinbarkeit von Pauschalierung und FBiG einen bedeutenden Schritt darin getan, dass er den FBiG nicht als Investitionsbegünstigung, sondern als fiktive Betriebsausgabe – z.B. dem Bildungs- und Forschungsfreibetrag vergleichbar – interpretiert, die bereits durch das Betriebsausgabenpauschale abgedeckt ist. Da der FBiG in keine der zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale absetzbaren Ausgabenarten passt, kann diese Steuerbegünstigung bei Anwendung der Basispauschalierung grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden.

Der Verwaltungspraxis folgend können jedoch bestimmte Berufsgruppen bei Anwendung der Teilpauschalierung den FBiG als fiktive Betriebsausgabe (zusätzlich) geltend machen. Dies gilt nur für Handelsvertreter, Künstler, Schriftsteller, nichtbuchführende Gewerbetreibende und Sportler, die ihr Ergebnis entsprechend der für sie geltenden Verordnung ermitteln. Für pauschalierte Sportler ist der Freibetrag an die Besonderheiten der Sportlerpauschalierungsverordnung anzupassen – nach Berücksichtigung des Freibetrags ist 1/3 des Ergebnisses mit jenem Steuersatz zu versteuern, welcher sich unter Einbezug der beiden weiteren Drittel ergibt. Steuerpflichtige, die der Vollpauschalierung unterliegen (z.B. Gemischtwarenhändler, Gastwirte, Land- und Forstwirte etc.) und nicht nur Betriebsausgaben, sondern auch Betriebseinnahmen pauschal vom Umsatz bzw. Einheitswert ableiten, können den FBiG nicht geltend machen.

                              



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