ÖSV STEUER - PORTAL

STEUER-
NEWSLETTER 
2011

TÄGLICHE
STEUERNEWS

   

Dr. Klinger & Rieger ::: Steuerberater
Steuerberatung - Buchhaltung -
  Lohnverrechnung

 

KANZLEI
Homepage
Mitarbeiter > Kontakt
Standort
Impressum
unverbindlich anfragen...
SERVICE
Steuerberatung
Buchhaltung
Lohnverrechnung
Weitere Leistungen
Aktion "Papierlos buchen"
DIVERSES
Finanzamt Salzburg
Behörden Salzburg
Finanzamt Cartoons
Partnerkanzlei Villach
Partnerkanzleien Wien
Fotogalerie
Presseartikel
Stellenangebote
   


Zurück zur Übersicht...

Schenkungsmeldegesetz 2008: Änderungen

Änderungen bei der Stiftungsbesteuerung

Am 6.6.2008 wurde das SchenkMG 2008 vom Nationalrat beschlossen. Erbschafts- und Schenkungssteuer werden daher ab 1.8.2008 nicht mehr erhoben. Zuwendungen von und an Stiftungen bleiben jedoch grundsätzlich weiterhin besteuert.

  • Halbierung der Stiftungseingangsbesteuerung

Der Eingangssteuersatz für Privatstiftungen wird laut SchenkMG ab 1.8.2008 von 5% auf 2,5% gesenkt. Eine Befreiung von der Stiftungseingangssteuer ist u.a. für Zuwendungen unter Lebenden von beweglichen Sachen und Geldforderungen an gemeinnützige Stiftungen sowie für Zuwendungen von Todes wegen von endbesteuertem Kapitalvermögen und von Beteiligungen von weniger als 1% an Kapitalgesellschaften vorgesehen.

  • Entfall der Zuwendungsbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen

Für Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte fielen bislang generell 25% Kapitalertragsteuer an. Wie in der Ausgabe im April 2008 (Klienten-Info vom April 2008, „Reaktion auf den Wegfall des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes - Schenkungsmeldegesetz (Begutachtungsentwurf)“) berichtet, sind künftig Substanzauszahlungen im Gegensatz zu Ertragsausschüttungen dann steuerfrei, wenn das zugewendete Vermögen nach dem 31.7.2008 in die Privatstiftung eingebracht wurde. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die steuerlichen Eingangswerte für das ab 1.8.2008 eingebrachte Vermögen in einem Evidenzkonto festgehalten werden. Außerdem ist zu beachten, dass eine steuerfreie Substanzauszahlung nur insoweit möglich ist, als die Zuwendung die kumulierten Gewinne der Privatstiftung sowie die stillen Reserven des zugewendeten Vermögens übersteigt. Umgekehrt bedeutet dies, dass Zuwendungen von einer Privatstiftung steuerpflichtig (KESt) sind, solange sie wertmäßig im vorhandenen Bilanzgewinn, in Gewinnrücklagen und in stillen Reserven Deckung finden.

  • Keine Erstattung der Schenkungssteuer bei Widerruf

Die Möglichkeit der Erstattung der entrichteten Schenkungssteuer im Falle eines Widerrufs der Privatstiftung wurde mit dem neuen Gesetz ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt bereits für Widerrufsfälle ab Kundmachung des SchenkMG 2008 und nicht erst ab 1.8.2008.

Änderungen bei der Meldepflicht von Schenkungen

In der Ausgabe im April 2008 haben wir berichtet, dass es laut Gesetzesbegutachtungsentwurf ab 1.8.2008 zu einer Anzeigeverpflichtung von Schenkungen kommen wird. Das Gesetz enthält nunmehr eine Änderung betreffend die Wertgrenzen. Keine Meldepflicht besteht demnach für Schenkungen zwischen Angehörigen, deren gemeiner Wert pro Kalenderjahr 50.000 € nicht übersteigt. Zwischen Nichtangehörigen liegt die (Frei)Grenze unverändert bei 15.000 € innerhalb von fünf Jahren.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht innerhalb von einem Jahr ab Ende der Anzeigepflicht möglich. Die Strafbarkeit verjährt zehn Jahre nach Ende der Meldepflicht.

                              



Mit uns gegen-steuern...

Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis 14h, 
oder jederzeit nach Vereinbarung

Impressum

Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN 334t
5020 Salzburg. SCA Shopping Center Alpenstraße 107 (Lageplan)
Fon: (0662) 621317-0, Fax: (0662) 621317-9
office@klinger-rieger.at

Bitte markieren Sie unsere Seiten für Google+