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Tagesgeld bei 1-tägiger Reise

Tagesgelder erfüllen im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen den Zweck, die mit der Verpflegung verbundenen Mehrkosten aufgrund Unkenntnis über die lokale Gastronomie zu kompensieren. Werden diese Tagesgelder vom Dienstgeber gewährt (Betriebsausgaben) so stellen sie beim Empfänger grundsätzlich steuerfreie Diäten dar. Erhält der Dienstnehmer gar keinen bzw. nicht den max. Ersatz (26,4 € pro Tag) vom Arbeitgeber, so kann er den Fehlbetrag ohne Nachweis als Werbungskosten i.Z.m. seiner unselbständigen Tätigkeit geltend machen.

Das steuerfreie Tagesgeld von max. 26,4 € kann vom Arbeitgeber - sofern nicht durch Häufigkeit anzunehmen ist, dass bereits Kenntnis über günstige Verpflegungsmöglichkeiten vorliegt - auch für Dienstreisen mit täglicher Rückkehr (eintägige Dienstreisen) gewährt werden. Der VwGH (vom 30.10.2001, 95/14/0013) sowie der UFS haben die Geltendmachung von Tagesgeldern als Werbungskosten bei eintägigen Reisen (ohne Übernachtung) mit der Begründung abgelehnt, dass der auswärtige Verpflegungsaufwand durch die Konzentration auf Mahlzeiten vor Antritt und nach Rückkehr von der Reise sowie durch die Mitnahme von Proviant vermieden werden könne. Demnach wäre ein Dienstnehmer bei einer eintägigen Dienstreise benachteiligt wenn er vom Dienstgeber gar keinen bzw. nicht den vollen Ersatz geleistet bekommt.

Die Finanzverwaltung hat im Lohnsteuerprotokoll 2007 entgegen der Meinungen von VwGH und UFS zum Ausdruck gebracht, dass vom Dienstnehmer Tagesgeld auch bei eintägigen Reisen (ohne Übernachtung) weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Dem aufgrund der oftmals kurzen Reise tatsächlich geringeren Verpflegungsaufwand wird bereits durch die Aliquotierung des Tagesgeldes Rechnung getragen - bei einer Dauer von über drei Stunden können 2,2 € / h und ab 12 Stunden die vollen 26,4 € geltend gemacht werden.

                              



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