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Dienstreise mit anschließendem Privataufenthalt

Arbeitnehmer haben mitunter im Zuge von Dienstreisen die Möglichkeit, an die Dienstreise einen Urlaub anzuhängen. Der Rückflug wird dabei vom Arbeitgeber bezahlt (zum Teil auch für diesen vorteilhaft, da am Wochenende oftmals günstigere Flüge bezogen werden können). Der Umstand, dass an die Dienstreise ein Urlaub angehängt wird bzw. die Rückreise nicht auf direktem Weg erfolgt, hat keine Auswirkungen auf die lohnsteuerfreie Behandlung des Reisekostenersatzes beim Dienstnehmer bzw. auf die Abzugsfähigkeit beim Arbeitgeber.

Strengere Maßstäbe werden von der Finanzverwaltung bei Dienstreisen von Geschäftsführern angelegt, da diese aufgrund ihrer Stellung in der Regel auf die Gestaltung der Dienstreise und den damit verbundenen Urlaub Einfluss nehmen können.

                              



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