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Außergewöhnliche Belastung: Kosten einer künstlichen Befruchtung

Gemäß Entscheidung des VwGH (vom 24.9.2007, 2005/15/0138) ist aufgrund des öffentlichen Interesses der Gesellschaft an Kindern das Kriterium der Zwangsläufigkeit bei der Geltendmachung von Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung nicht zu prüfen. Da im Regelfall die Krankenkasse aus dem IVF-Fonds bis zu 70% der Kosten trägt, kann nur der selbst getragene Anteil zu einer außergewöhnlichen Belastung führen. Der Finanzverwaltung ist die Ursache der Fortpflanzungsunfähigkeit mittels ärztlicher Bescheinigung nachzuweisen. Eine freiwillig herbeigeführte Fortpflanzungsunfähigkeit (z.B. durch Sterilisation) hindert jedoch die steuerliche Anerkennung.

                              



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