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Umsatzsteuerliche Behandlung der Bezüge von
Gesellschafter-Geschäftsführern
- Umsatzsteuerlich sind Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständig
und damit auch als Unternehmer anzusehen, wenn sie mehr als 50% beteiligt
sind oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen
(Sperrminorität) nicht überstimmt werden können. Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung konnten diese bisher aber auch als Nichtunternehmer
behandelt werden. Lauf BMF-Info vom 23. Juli 2007 ist diese Vereinfachung
jedoch nur mehr dann möglich, wenn die Kapitalgesellschaft zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten
Kapitalgesellschaften (z.B. Banken, Versicherungen) muss daher das
Gesellschafter-Geschäftsführergehalt der Umsatzsteuer unterworfen werden.
- Ertragssteuerlich stellen Entgelte für Gesellschafter-Geschäftsführer
einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mehr als 25% bei diesen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar (kein Lohnsteuerabzug, keine
begünstigte Besteuerung eines 13. und 14. Gehaltes). Bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer kann das 6%ige Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht
werden. Die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer stellt bei der
Kapitalgesellschaft einen (zusätzlichen) Kostenfaktor dar!
- Zur Vermeidung von Härtefällen hat die Finanzverwaltung bis zur
Anwendung der geänderten umsatzsteuerlichen Behandlung jedoch einen
Übergangszeitraum bis zum 1. Jänner 2009 zugestanden. Gesellschafter-
Geschäftsführer von nicht vorsteuerabzugsberechtigten
Kapitalgesellschaften haben daher bis dahin noch die Möglichkeit, die
Modalitäten ihrer Vergütungen anzupassen. Insbesondere ist dabei - falls
ausreichend ausschüttungsfähige Gewinne vorhanden sind - an
Gewinnausschüttungen statt Geschäftsführerbezüge zu denken, da
Ausschüttungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Auf Ebene des
Gesellschafters ist die Steuerschuld mit dem Abzug der 25%igen KEST
abgegolten. Die kombinierte Steuerbelastung (KöSt bei der Gesellschaft und
KEST-Abzug bei Ausschüttung) beträgt dann 43,5%. Positive Effekte können
sich auch durch die Entlastung von Lohnnebenkosten ergeben (keine
Kommunalsteuer, DB, DZ bei Ausschüttungen).
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