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Archiv 2007:

Sozialrechtsänderungsgesetz 2007

Meldevorschriften neu ab 1. Jänner 2008

Die Anmeldung von Dienstnehmern (auch von fallweise beschäftigten) kann entweder im elektronischen Wege, telefonisch oder mittels Telefax in folgenden Schritten erfolgen:

  • Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt: Dienstgeber-Kontonummer, Name des Arbeitnehmers samt Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme.
  • Vollständige – Anmeldung: Die noch fehlenden Daten müssen innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (Beschäftigungsaufnahme) nachgereicht werden.
  • Abmeldung: Diese muss binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung erfolgen.
  • Sanktionen für Verstöße gegen die Meldevorschriften
    • Verfolgungsverjährung: Verdoppelung der Frist auf ein Jahr.
    • Geldstrafe: Bei wiederholten Verstößen maximal € 5.000,- (bisher € 3.630,-). Im Falle mangelnder Strafwürdigkeit und bei erstmaliger Verletzung kann die Strafe auf € 365,- herabgesetzt werden.
    • Beitragszuschläge: Bei Aufdeckung im Zuge einer Beitragsprüfung sind folgende pauschalierte Zuschläge vorgesehen: € 500,- pro nicht rechtzeitig gemeldeter Person zusätzlich € 800,- für den Prüfungseinsatz. Auch diese können in berücksichtigungswürdigen Fällen gemildert werden oder entfallen.

Beitragsbefreiungen bei Au-pair-Kräften

Sind die Voraussetzung für diese Tätigkeit gegeben, besteht Beitragsfreiheit für die volle freie Station samt Verpflegung, die vom Dienstgeber geleisteten Beiträge für eine private Krankenversicherung sowie die übernommen Kosten für die Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen. Bleibt der Bruttolohn unter der Geringfügigkeitsgrenze (2007: € 341,16; 2008 voraussichtlich: € 349,01), was in der Regel der Fall sein wird, sind lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% des Entgeltes zu bezahlen.

Als Au-pair-Kräfte sind Personen definiert, die mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen Staatsbürger sind, in Österreich höchstens 12 Monate eine Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie – in deren Hausgemeinschaft sie aufgenommen sind – ausüben und deren Kinder betreuen neben dem Bestreben der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und dem Kennenlernen der österreichischen Kultur. Die Aufnahme der Tätigkeit ist von der Gastfamilie 2 Wochen vor dem Beginn derselben dem AMS anzuzeigen, welches eine Anzeigebestätigung ausstellt.

Mitversicherung einer in Hausgemeinschaft lebenden Person

Eine nicht verwandte in Hausgemeinschaft lebende Person kann dann mitversichert sein, wenn sie mindestens 10 Monate unentgeltlich den Haushalt geführt hat. Dabei soll es auch bleiben, wenn sie infolge Krankheit etc. nicht mehr in der Lage sein sollte die Haushaltsführung, Kindererziehung oder Pflege des Versicherten zu übernehmen.

Verbesserungen im Pensionsrecht

  • Frühpension für Langzeitversicherte (Hackler)

Männer können mit 60 Jahren (540 Beitragsmonate), Frauen mit 55 Jahren (480 Beitragsmonate) abschlagsfrei in Pension gehen. Diese Regelung wäre Ende 2007 ausgelaufen. Sie wurde bis Ende 2010 verlängert und kann von Männern, die bis 31. Dezember 1950 sowie Frauen, die bis 31. Dezember 1955 geboren sind, in Anspruch genommen werden, was einer Verlängerung um ein halbes Jahr entspricht.

  • Schwerarbeitspension

Für Langzeitversicherte mit Schwerarbeit gilt die Begünstigung, wenn sie die Hälfte der Beitragsmonate Schwerarbeit geleistet haben. Neu ist, dass der einmal erworbene Anspruch auch dann nicht mehr verloren geht, wenn die Frühpension nicht gleich bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung angetreten wird.

  • „Korridorpension“ als Frühpension

Diese können vorläufig nur Männer ab dem 62. Lebensjahr beziehen, weil Frauen ja noch bis 2024 schon ab 60 Jahren Alterspension beziehen können. Voraussetzung ist der Erwerb von mindestens 450 Versicherungsmonaten und keine pflichtversicherte Erwerbstätigkeit. Für jedes Jahr vor Erreichen des 65. Lebensjahres kommt es zu einem Abschlag von der Pension. Dieser Abschlag wurde halbiert und zwar von bisher 0,35% auf 0,175% pro Monat. Bereits zuerkannte Pensionen werden neu berechnet, ohne dass ein Antrag erforderlich ist.

  • Beitragsgrundlagenerhöhung für KindererzieherInnen, Präsenzdiener und Zivildienstleistender

Die bisher starre Beitragsgrundlage von € 1.350,- wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 mit der Aufwertungszahl valorisiert und beträgt für 2006 € 1.390,50 und für 2007 € 1.423,60 wodurch es zu einer Pensionserhöhung kommt.

  • Freiwillige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige

Personen, die einen nahen Angehörigen quasi hauptberuflich pflegen, erhalten künftig nicht nur den fiktiven Dienstgeberanteil, sondern bei Pflegestufe 4 für maximal 48 Monate auch den halben fiktiven Dienstnehmeranteil und bei Pflegestufe 5 den vollen Dienstnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgen vom Bund ersetzt.

  • Ausblick

Offen sind derzeit die angestrebte Pensionsberechnung aus dem Pensionskonto und die Reform des Invaliditätsbegriffes für die Erwerbsunfähigkeitspension. Letztere wird auf Antrag vorläufig für 2 Jahre gewährt, wenn die Voraussetzungen (Krankheit, Behinderung, Berufsschutz etc.) vorliegen und nach Ablauf dieser Zeit evaluiert. Hinsichtlich der Berufsschutzbestimmung ist derzeit eine Reform in Arbeit, die eine Harmonisierung zum Ziel hat. Der Zugang zur Invaliditätspension soll für ungelernte Arbeiter, Bauern und Selbständige verbessert werden, da diese, im Unterschied zu Angestellten, Beamten und Facharbeitern, keinen Berufsschutz genießen. Betreffend die Verlängerung der Frühpension für Langzeitversicherte über den 31. Dezember 2010 hinaus ist zurzeit eine heftige Diskussion entbrannt.