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Ärzte mit Sonderklassegebühren Betriebsausgabenpauschale

In der Klienten-Info 08/2007 wurde über die Änderung in Rz. 4116 b EStR bezüglich Betriebsausgabenpauschale und Werbungskosten bei Ärzten berichtet. Klarstellend hierzu wird folgendes ausgeführt:

Ausgaben, die im Zusammenhang mit Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit als Spitalsarzt mit Sonderklassegebühren erwachsen (z.B. Fachseminare, Fachliteratur), können bei Inanspruchnahme des 12%igen Betriebsausgabenpauschales für die Sonderklassegebühren nicht ungekürzt als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit geltend gemacht werden. Es hat vielmehr eine Kürzung der Werbungskosten nach dem Verhältnis der Einnahmen zu erfolgen:

Beispiel:

Einnahmen aus Dienstverhältnis 
lt. KZ 210 Lohnzettel 
30.000,- 75%
Sonderklassegebühren 10.000,- 25%
Summe 40.000,- 100%

Kürzung der Werbungskosten daher 25%

 

                              



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