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Einzelaufzeichnungspflicht von Bargeschäften klargestellt
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 wurden die Formvorschriften für die
Führung von Büchern und Aufzeichnungen verschärft. Seit 1. Jänner 2007 sind
Bareinnahmen und -ausgänge grundsätzlich täglich einzeln aufzuzeichnen. Diese
Verschärfung hat bei vielen Steuerpflichtigen für Unsicherheiten und Protesten
über Art und Umfang der neuen Aufzeichnungspflichten geführt.
Die Finanzverwaltung hat mittlerweile in der "BarbewegungsVO"
einige Erleichterungen vorgesehen, die weiterhin eine vereinfachte
Losungsermittlung durch Kassasturz ermöglichen. Die Voraussetzungen dafür
werden in einem Durchführungserlass (sowie ergänzenden Erläuterungen)
präzisiert:
- Die Nettoumsätze pro Betrieb und Jahr dürfen € 150.000,- nicht
übersteigen, wobei bei Rumpfwirtschaftsjahren die Grenze durch eine
Hochrechnung des Umsatzes ermittelt wird. Bei einem Betriebsübergang werden
auch die vorangegangenen Zeiträume beim Rechtsvorgänger berücksichtigt.
Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze bis 15% innerhalb von drei
Jahren ist unschädlich.
- Für Umsätze von Haus zu Haus an öffentlichen Orten, jedoch nicht in
oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, ist ebenfalls die
vereinfachte Losungsermittlung zulässig. Unter öffentlichen Orten sind
allgemein zugängliche Wege, Straßen und Plätze zu verstehen.
Beschränkungen in Form von Eintrittsgeldern (z.B. Strandbad) sind dabei
nicht schädlich. Die Abgrenzung von fest umschlossenen Räumlichkeiten und
offenen Verkaufsbuden kann vor allem bei Verkaufsfahrzeugen schwierig sein.
Die Erleichterung kommt zur Anwendung, wenn die Verkaufsbude zumindest nach
einer Seite hin vollständig offen ist. Dies gilt auch bei einem
Verkaufsbus, sofern der Verkauf und das Inkasso im Freien vor dem Bus
stattfinden und der Bus lediglich als Lagerraum dient. Die Erleichterungen
gelten auch für Verkäufe im Freien, Ausschank unter Schirmen und
Zeltdächern im Freien (Schneebar) sowie auf Jahrmärkten. Derartige
Umsätze sind bei der Ermittlung der o.a. Umsatzgrenze nicht einzubeziehen.
Beispiel: Mitarbeiter eines Eissalons verkaufen auch mit einem fahrbaren
Eiswagen im Strandbad. Gesamtumsatz € 200.000,-, davon € 55.000,- mobiler
Eisverkauf, daher maßgebliche Umsatzgrenze € 145.000,-. In diesem Fall kann
die vereinfachte Losungsermittlung sowohl für den Eissalon als auch für den
mobilen Eisverkauf erfolgen.
Hingegen gelten als Umsätze in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen bei
Verkäufen in Schanigärten, Kioskverkäufe, Verkauf von Holz, das sich auf
einem neben dem Sägewerk gelegenen Lagerplatz befindet oder Tankstellenumsätze
(mit Tankwarthaus).
Weitere Klarstellungen laut Durchführungserlass
- Branchenpauschalierung: Aufzeichnungspflichten bestehen nur hinsichtlich
jener Größen, die nicht pauschal ermittelt werden.
- Strichlisten dienen primär der Grundlagensicherung und nicht der
Losungsermittlung. Sie sind nur dann als Einzelaufzeichnungen ausreichend,
wenn sie die Umsätze geschäftsfallbezogen darstellen und aus den
Aufzeichnungen das Datum, der Bezug zu einem Geschäftsfall, der Einzelpreis
je Artikel und die Anzahl der verkauften Artikel hervorgehen. Dies kann
daher in Tabellenform erfolgen, wo z.B. für jeden Geschäftsfall eine
eigene Zeile vorgesehen ist. Die Artikel befinden sich nach Preisen geordnet
in einzelnen Spalten, wobei für jeden Bareingang durch Mengenangabe oder
Anzahl der Striche die Anzahl der verkauften Artikel hervorgeht.
- Tischabrechnung: Diese Erleichterung ist bei Bonierung des Gesamttisches
und zeitnaher Bezahlung der Kunden vorgesehen.
- Automatenumsätze: Sind Zählwerke vorhanden, müssen die Zählwerkstände
aufgezeichnet werden. Bei Automaten mit gleichpreisigen Waren kann der
Einzelumsatz durch Division von Kasseninhalt und Einzelpreis ermittelt
werden. Bei Automaten mit unterschiedlichen Preisen lassen sich die
verkauften Waren und erzielten Einnahmen durch Bestandsverrechnung
(Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge, sowie ermittelte
Einnahmen durch Kassenentleerung) ermitteln. Für Glückspielautomaten gilt
Einzelaufzeichnungspflicht.
- Stock- oder Standverrechnung (Vergleich von Flüssigkeitsständen am
Beginn und Ende der Schicht zur Ermittlung der ausgeschenkten Menge). Dieser
in der Gastronomie durchaus übliche Vorgang zur Kontrolle der Mitarbeiter
ersetzt keine ordnungsgemäße Losungsermittlung, zumal es hier an der
Einzelaufzeichnung der Umsätze fehlt.
Verletzung der Formvorschriften ist keine Ordnungswidrigkeit aber eine
Schätzung droht
Werden die Formvorschriften des § 131 BAO verletzt, ist zwar die
Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen i.S. des § 163 BAO nicht
gegeben, eine Schätzungsberechtigung der Behörde zieht sie allerdings nicht
automatisch nach sich. Vielmehr ist nach der Sachlage des Einzelfalls zu
prüfen. Erst bei Verletzung der gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflicht ist
eine Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der
Besteuerungsgrundlagen nicht möglich. Im Fall der Schätzungsberechtigung hat
die Behörde aber den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen
und die vorliegenden Beweismittel entsprechend zu würdigen.
Inkrafttreten
Wenn Unternehmer im Wirtschaftsjahr 2006 oder bei abweichendem
Wirtschaftsjahr 2006/2007 bereits Einzelaufzeichnungen geführt und die
Umsatzgrenze von € 150.000,- überschritten haben, darf die vereinfachte
Losungsermittlung in der Folge nicht mehr in Anspruch genommen werden. Bei einem
Betriebsübergang sind die beim Rechtsvorgänger vorangegangenen
Wirtschaftsjahre heranzuziehen.
Für Betriebe, die bisher eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen
haben, gilt eine Übergangsregelung. Sie sind bei Überschreiten der
Umsatzgrenzen in den Jahren 2005 und 2006 erst ab 1. Jänner 2008 zu
Einzelaufzeichnungen verpflichtet. | |
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