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Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht: Mitarbeit im VereinArbeitsrechtZunächst ist zu unterscheiden, welche Art der Tätigkeit vorliegt:
Steuerrecht
Die steuerfreien Kostenersätze laut Rz 774 sind - wie in der Klienten-Info September 2007 ausgeführt - aber vom UFS Innsbruck als gesetzwidrig qualifiziert worden. Demnach seien ausschließlich die einkommensteuerlichen Grundsätze anzuwenden (Überwinden einer Entfernung von 20 bis 25 Km und eine Reisezeit von mehr als 3 Stunden im Inland bzw. 5 Stunden im Ausland). Ab 2008 sind die neuen Reisekostenbestimmungen anzuwenden (vgl. Klienten-Info September 2007). Bei sonstigen und selbständigen Einkünften besteht gem. Rz 772 ein steuerfreier Betrag von € 75,-. Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, sind € 75,- für pauschalierte Betriebsausgaben/ Werbungskosten abzuziehen. Bei Tätigkeiten für mehrere Vereine ist dieser Freibetrag für jede Tätigkeit separat anzuwenden.
SozialversicherungPauschale Aufwandsentschädigungen an Sportler und Trainer, die diese Tätigkeit nicht im Hauptberuf ausüben gelten bis € 537,78 pro Monat gem. § 49 Abs. 7 ASVG nicht als Entgelte gem. § 49 Abs. 2 ASVG. Sozialversicherungspflicht besteht gem. § 4 Abs. 2 ASVG für Dienstverhältnisse (echte und freie), wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. |
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Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis
14h, Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN
334t,
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