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Lohnerhöhung ohne Lohnnebenkosten
Eine reguläre Lohnerhöhung kostet dem Arbeitgeber ca. 130% der
Bruttoerhöhung, wobei dem Arbeitnehmer oft weniger als 50% der Bruttoerhöhung
netto zufließt. Es ist daher verständlich, dass aus diesem für beide Teile
„schlechten Geschäft“ Auswege gesucht werden, auf die im Folgenden
hingewiesen wird.
Gesetzliche Grundlagen
Die in § 3 EStG angeführten Steuerbefreiungen korrespondieren im
Wesentlichen mit § 49 ASVG, in dem die nicht sozialversicherungspflichtigen
Entgelte angeführt sind. In § 26 EStG sind die Leistungen des Arbeitgebers
genannt, die nicht unter die Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit
fallen und in § 68 EStG sind Steuerbegünstigungen für bestimmte Zulagen
angeführt. Die vom DB/DZ befreiten Bezüge sind in § 41 Abs. 4 FLAG und jene
von der Kommunalsteuer in § 5 Abs. 2 KommStG zu finden. Leider besteht keine
Gleichschaltung der Befreiungstatbestände in den genannten Gesetzen, sodass von
Fall zu Fall eine Prüfung erforderlich ist. Erleichtert wird diese allerdings
durch Übersichtstabellen für abgabenfreie bzw. -pflichtige Entgelte, welche
jährlich in der Fachliteratur veröffentlicht werden.
Befreiungstatbestände im Überblick
- Zukunftssicherung für alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
- Zuwendungen bis € 300,- p.a. für Versicherungs- und
Versorgungseinrichtungen (Krankheit, Invalidität, Alter oder Tod).
- Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen
des Arbeitgebers bis € 1.460,- p.a., sofern sie mindesten 5 Jahre gehalten
werden. Der Nachweis hiefür ist jeweils bis 31. März jeden Jahres zum
Lohnkonto zu nehmen.
- Unentgeltlicher oder verbilligter Erwerb einer nicht übertragbaren Option
zum Erwerb einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist steuerfrei,
solange der Wert derselben im Zeitraum der Optionsgewährung € 36.400,-
nicht übersteigt. Erst bei Ausübung der Option ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Wert der Beteiligung bei der Einräumung und Ausübung
steuerpflichtig. Der Ausübungszeitraum ist frei vereinbar, darf aber 10
Jahre nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung beträgt 10% für jedes
abgelaufene Jahr nach dem Zeitpunkt der Optionseinräumung höchstens aber
50%. Bei der Veräußerung einer Option auf Anteile von
Kapitalgesellschaften ist - bei übertragbarer Option - steuerlich folgendes
zu unterscheiden: Erfolgt die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der
Einräumung liegt gem. § 30 Abs. 1 Z 2 EStG ein steuerpflichtiger
Spekulationsgewinn vor. Besteht eine Option auf den Erwerb von mindestens 1%
des Gesamtkapitals und wird sie nach Ablauf eines Jahres veräußert,
handelt es sich aber nicht um eine Beteiligungsveräußerung nach § 31
EStG, da die Option nur ein Kaufrecht und keine Beteiligung darstellt. Es
liegt demnach eine steuerfreie Veräußerung im Privatvermögen vor. Bei den
zu letzt genannten Fällen - einer frei übertragbaren Option - besteht
allerdings bereits im Zeitpunkt der Optionseinräumung ein steuerpflichtiger
Zufluss, womit der bei der Ausübung resultierende Gewinn dann steuerfrei
ist.
Nach Ausübung der Option liegt bei Veräußerung der Beteiligung innerhalb
eines Jahres ein Spekulationsgewinn vor, nach Ablauf der Spekulationsfrist - bei
einer Beteiligung von mindestens 1 % - aber sehr wohl eine
Beteiligungsveräußerung nach 31 EStG (Rz 90m LStR).
- Geldwerte Vorteile
- Aus der Benutzung von Einrichtungen des Arbeitgebers, wie z.B. von
Erholungsheimen, Kindergarten, Sportanlagen etc.
- Aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsfeier,
Betriebsausflug, Kulturveranstaltung etc.) bis € 386,- p.a. je
Dienstnehmer.
- Übliche Sachzuwendungen zu bestimmten Anlässen (Weihnachts- oder
Geburtstagsgeschenk) bis € 186,- p.a. je Dienstnehmer.
- Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds und zur
Beseitigung von Katastrophenfällen.
- Unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung am Arbeitsplatz oder
Essensgutscheine für Mahlzeiten in nahegelegenen Gaststätten, in der Höhe
von € 4,40 pro Arbeitstag oder € 1,10 pro Arbeitstag für den Kauf von
Lebensmitteln.
- Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Getränken.
- Zinsenersparnisse bei unverzinslichen Arbeitgeber-Darlehen oder echten
Gehaltsvorschüssen bis € 7.300,-. Darüber hinaus sind Zinsen in der
Höhe von 3,5% steuerpflichtig.
- Auslandstätigkeiten (Bauausführungen, Montagen etc.), die ununterbrochen
über einen Monat dauern.
- Haustrunk im Brauereigewerbe sowie Freitabak in tabakverarbeitenden
Betrieben, in solchen Mengen, die einen Verkauf ausschließen.
- Ortsübliche Trinkgelder von dritter Seite, sofern deren Annahme nicht
gesetzlich oder kollektivvertraglich untersagt ist.
- Auslagenersätze
- Unentgeltliche Überlassung oder Reinigung von typischer Berufskleidung.
- Aus- und Fortbildungskosten
- Reisekostenvergütungen bei Dienstreisen (Tages-, Nächtigungs- und
Km-Gelder), Trennungsgelder (Auslosungen/ Störgelder).
- Beförderung im Werkverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
- Familien- und Wochenendheimfahrten
- Umzugskostenvergütungen anlässlich einer Dienstversetzung sowie der
Mietzins, bis zum nächsten Kündigungstermin der bisherigen Wohnung.
- Sonstige Befreiungen
- Steuerbegünstigungen sieht § 68 EStG für bestimmte Zulagen wie
Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
sowie Zuschlägen für Überstunden vor.
- Bestimmte Beitragsleistungen für Dienstnehmer an Pensions- und
Unterstützungskassen sowie Stiftungen (Arbeitsförderung und
Belegschaftsbeteiligung)
- Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1c EStG bis
€ 1.460,- p.a. je Dienstnehmer, wenn diese an alle oder bestimmte Gruppen
von Dienstnehmern zufließen. Bis zu dieser Höhe handelt es sich um mit
KESt endbesteuerte Kapitaleinkünfte. Angefallene SV-Beiträge gelten in
diesem Fall aber nicht als Werbungskosten (Rz. 766a LStR).
- Vom DB/DZ sind im Wesentlichen die oben lt. § 3 EStG steuerfreien
Zuwendungen und Auslagenersätze lt. § 26 EStG befreit sowie Bezüge von
Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Übersteigt die
monatliche Bemessungsgrundlage nicht den Betrag von € 1.460,- bleiben €
1.095,- beitragsfrei.
- Von der Kommunalsteuer sind - wie beim DB/DZ - die einkommensteuerfreien
Zuwendungen befreit und es gelten die dort angeführten Freigrenzen.
- Abschließend sei auf § 49 Abs. 3 ASVG verwiesen, in dem in 26 Positionen
jene Vergütungen an Dienstnehmer angeführt sind, die nicht zu den
sozialversicherungspflichtigen Entgelten zählen und sich - mit einigen
Abweichungen - im Wesentlichen aber mit den lohnsteuerfreien Bezügen decken.
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