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Freibetrag für investierte Gewinne ab 2007Mit dem 2. EStR-Wartungserlass 2006 hat das BMF § 10 EStG, der im Zuge des KMU-Förderungsgesetzes eingeführt worden ist, in den Rz. 3701-3730 EStR 2000 verarbeitet. Der neue Freibetrag eignet sich insbesondere für Freiberufler, die ja bisher mit Steuerbegünstigungen nicht gerade verwöhnt worden sind. Begünstigter PersonenkreisAlle natürlichen Personen (auch Mitunternehmer von Personengesellschaften), die den Gewinn durch Einnahmen- Ausgabenrechnung ermitteln, soweit keine Vollpauschalierung besteht. Gewerbetreibende laut UGB aber nur bis zu einem Umsatz von € 400.000,- p.a., Land- und Forstwirte gem. § 125 BAO ebenfalls bis zur Umsatzgrenze von € 400.000,- und dem Einheitswert bis € 150.000,-, sowie Freiberufler ohne Grenzen. Bei einer Teilpauschalierung steht der Freibetrag folgenden Steuerpflichtigen zu:
Ermittlung des FreibetragesVoraussetzung ist die Erzielung eines laufenden Gewinnes, ohne Veräußerungs- bzw. Übergangsgewinn. Bei mehreren Teilbetrieben oder einer Mitunternehmerbeteiligung muss insgesamt ein laufender Gewinn resultieren. Der Freibetrag steht in der Höhe von 10% des so ermittelten Gewinnes bis zum Höchstbetrag von € 100.000,- p.a. insgesamt nur einmal zu. Begünstigte InvestitionenWeitere Voraussetzung ist die Anschaffung oder Herstellung nicht gebrauchter ab nutzbarer körperlicher Anlagegüter mit überwiegend betrieblicher Nutzung oder die Anschaffung von Wertpapieren laut § 14 Abs. 5 Z 4 EStG, wobei es sich jeweils um notwendiges Betriebsvermögen handelt. Folgende Wirtschaftsgüter sind von der Begünstigung ausgeschlossen: Gebäude (einschließlich Mieterinvestitionen), PKW, Flugzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, sowie solche, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine entsprechende Prämie geltend gemacht wurde. Behaltefrist / NachweisDie investierten körperlichen Anlagegüter müssen eine der Bemessung der AfA zugrunde gelegte Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben, wobei eine nachträgliche Änderung keinen Einfluss auf den Freibetrag hat. Die Wertpapiere müssen dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden und über eine (Rest-) Laufzeit von über 4 Jahre, bei der Anschaffung bzw. Ersatzbeschaffung haben. Der Freibetrag muss in der Steuererklärung gesondert ausgewiesen werden und die betreffenden Wirtschaftsgüter/ Wertpapiere sind in eine Beilage zur Steuererklärung aufzunehmen. Die Behalte frist läuft von Tag zu Tag. Nachversteuerung bei vorzeitigem AusscheidenScheiden Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Behalte frist aus oder werden sie in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, kommt es zur Nachversteuerung des Freibetrages, es sei denn, sie scheiden infolge höherer Gewalt oder wegen behördlichen Eingriffes aus. Bei Ausscheiden von Wertpapieren unterbleibt die Nachversteuerung, wenn im Jahr des Ausscheidens entweder begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere angeschafft werden. Erfolgt deren Tilgung im Dezember, gilt die Ersatzbeschaffung noch für das laufende Jahr, wenn diese bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres erfolgt. Sonderfälle
Die Nachversteuerungsverpflichtung wird auf den Erwerber übertragen, es sei denn, es wird bei einer Teilbetriebsübertragung das Wirtschaftsgut im Restbetrieb zurückbehalten.
Erfolgt in diesem Fall vor Ablauf der Behalte frist die Entnahme in das Privatvermögen, ist die Nachversteuerung Teil des Veräußerungsgewinnes.
Zur Nachversteuerung kommt es erst, wenn die Wirtschaftsgüter nach dem Wechsel vor Ablauf der Behalte frist ausscheiden.
Wird der Gewinn durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelt, ist der Freibetrag im Verhältnis der Gewinnbeteiligung auf die Mitunternehmer zu verteilen. Er kann aber insoweit nicht geltend gemacht werden, als der Mitunternehmer diese Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den ein eigener Freibetrag geltend gemacht werden kann. Im Falle der Beteiligung einer Körperschaft entfällt der auf die Körperschaft entfallende Freibetrag und bewirkt keine Erhöhung des Freibetrages bei den anderen natürlichen Mitunternehmern. Schlussbemerkung
Folgende Entscheidungskriterien sind maßgebend:
Rechtliche Unsicherheit hinsichtlich Abschaffung der Begünstigung des nicht entnommenen Gewinnes. |
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Mo-Do durchgehend von 8h bis 17h, Fr von 8h bis
14h, Dr. Klinger & Rieger, Steuerberater, FN
334t,
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