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Kassenfehlbetrag als Werbungskosten

Der Ersatz von Kassenfehlbeträgen vom Dienstnehmer an den Dienstgeber kann als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass darüber ein Nachweis des Dienstgebers vorgelegt wird. Die bloße Behauptung, dass derartige Fehlbeträge ersetzt worden sind, reicht nicht für die Anerkennung als Werbungskosten aus.

                              



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