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Vorsteuerabzug Grundstückveräußerung
- Die Veräußerung von Grundstücken ist gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit. a UStG
unecht umsatzsteuerbefreit, wobei allerdings zur Steuerpflicht optiert
werden kann. Bei beabsichtigten Grundstücksverkäufen laufen regelmäßig
verschiedene Kosten an (Vermessung durch einen Zivilingenieur,
Steuerberater, Rechtsanwalt, Werbekosten usw.). Die damit im Zusammenhang
stehenden Vorsteuern können aber in Hinblick auf die beabsichtigte
Optierung zur Steuerpflicht noch nicht geltend gemacht werden. Frühestens
für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Umsatz (Grundstückslieferung)
steuerpflichtig behandelt wird, ist ein Vorsteuerabzug möglich. Die
entsprechenden Vorsteuerbeträge sind daher in Evidenz zu halten.
- Bisher war laut Rz 793 UStRL ein Vorsteuerabzug für in Österreich
ausgeführte Vorleistungen wie z.B. Rechts- und Steuerberatung im
Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien im Ausland nicht möglich,
selbst wenn die Vermietungstätigkeit im Ausland umsatzsteuerpflichtig
behandelt wurde. Auf Grund des BFH-Urteils vom 6.5.2004,VR 73/03 ist auch
eine Option zur Steuerpflicht im Inland möglich, womit die Inanspruchnahme
des Vorsteuerabzuges zusteht. Die widersprechende Rz. 793 UStRL wird lt. BMF
entsprechend abgeändert. (USt- Protokoll 2006).
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