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Archiv 2007:

Testamenterstellung und Form

Seit 2005 gibt es kein mündliches Testament mehr, es sei denn es droht unmittelbare Gefahr, dass der Testator die Fähigkeit zu testieren verliert. In diesem Fall kann der letzte Wille mündlich oder schriftlich vor zwei fähigen gleichzeitig anwesenden Zeugen erklärt werden. Dieses sogenannte „Nottestament“ verliert aber nach 3 Monaten nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.

Die einfachste und billigste Nachlassregelung ist das holographe (eigenhändig geschriebene) Testament. Die geltende Testierfreiheit erfährt aber gewisse materielle und formelle Einschränkungen. Das Noterbenrecht (Pflichtteil) reduziert diese Freiheit etwa auf die Hälfte des zu verteilenden Vermögens und Formmängel können das Testament ungültig werden lassen. So hatte der OGH vor kurzem zu klären, welche Folgen ein unleserliches eigenhändig verfasstes Testament hat und wie ein gemeinsames Testament von Eheleuten aussehen soll.

Unleserlichkeit (7 Ob 185/05i)

Ist die Erbeinsetzung unleserlich und auch nicht durch einen Schriftsachverständigen zu verifizieren, wird sie durch das Gericht nicht anerkannt. Zeugenaussagen sind kein Beweismittel, da es sich um Umstände handelt, die außerhalb der Urkunde liegen. Sie können lediglich zu Auslegungen des leserlichen Inhaltes herangezogen werden.

Unterschrift (4 Ob 237/04p)

Ob als Unterschrift die Initialen genügen, obwohl das Gesetz den vollen Namen vorsieht, ist laut OGH zu prüfen, ob der Erblasser zu Lebzeiten rechtswirksame Dokumente immer mit seinen Initialen unterzeichnet hat. Als Grundsatz gilt, dass die Unterschrift jeden Zweifel über die Identität des Verfassers ausschließt. Es empfiehlt sich daher sicherheitshalber mit vollem Namen zu unterschreiben.

Gemeinsames Testament von Eheleuten

Selbst dann, wenn die Inhalte identisch sind, müssen beide Partner in ein und derselben Urkunde den Inhalt einzeln schreiben und unterfertigen, um gültig zu sein.

Materielle Einschränkung der Testierfreiheit

Die gesetzliche Erbfolge und das Noterbenrecht (Pflichtteilsrecht) dürfen nicht verwechselt werden. Wenn kein oder ein ungültiges Testament vorliegt, tritt das Intertaterbrecht (gesetzliches Erbrecht) wie folgt in Kraft: Ehegatten erhalten neben den Kindern und deren Nachkommen ein Drittel, neben den Eltern und deren Nachkommen zwei Drittel, sonst den gesamten Nachlass. Jedenfalls aber Wohnrecht und Hausrat. Die Verwandten erhalten je nach Verwandtschaftslinie (Parentel) den Rest. Die Testierfreiheit hat aber ihre Grenze im Pflichtteilsrecht, welches bestimmten Personen ein quotenmäßiges Forderungsrecht (auf eine Geldsumme) gegen den Nachlass sichert.

Pflichtteilsberechtigt sind: Die Nachkommen (Kinder und Kindeskinder) und Ehegatten mit je der Hälfte, sowie die Vorfahren mit einem Drittel des gesetzlichen Erbteils, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Ausgeschlossen sind Geschwister und deren Nachkommen sowie verschwägerte Personen und Lebensgefährten.

Berechnungsbasis ist der reine Nachlass (Aktiva minus Passiva). Liegenschaften sind mit dem Verkehrswert (nicht mit 3-fachem EW wie bei der ErbSt) anzusetzen.

Auf den Pflichtteil kann mittels Notariatsakt verzichtet werden. Gegebenenfalls kann auch eine angemessene Abfindung vereinbart werden. Für eine Enterbung sind aber nur bestimmte Gründe erforderlich (z.B. strafbares Verhalten gegen den Erblasser, anstößige Lebensart, im Stich lassen des Erblassers in einer Notsituation etc.)

Schlussbemerkung

Alleinstehende Personen, die auch keine nahen Blutsverwandten mehr haben und ihren Nachlass weder der gesetzlichen Erbfolge noch dem Staat überlassen wollen, können mittels Testament ihnen nahe stehenden Personen oder karitativen Einrichtungen etc. ihren Nachlass vererben. Wenn auch der Grundsatz gilt, man gibt besser mit der warmen als mit der kalten Hand, so steht diesem die Erfahrung gegenüber, dass übergeben oft schon nimmer leben bedeutet. Die Erfahrung zeigt, dass der überwiegende Teil der Erblasser ihr Vermögen so aufteilen, wie es im gesetzlichen Erbrecht geregelt ist. Woraus wieder der Grundsatz abzuleiten ist: Gut folgt Blut.