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Pensionsversicherungs-Beitragsgrundlagen und Kindererziehungszeit
Seit 1. Jänner 2005 können Eltern das sogenannte Pensionssplitting in
folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
- Das Kind ist nach dem 31. Dezember 2004 geboren und unter 7 Jahre alt.
- Beide Eltern waren am 1. Jänner 2005 unter 50 Jahre alt.
- Keiner der Elternteile hat bereits einen Pensionsanspruch erworben.
- Unter die Begünstigung fallen auch Stief-, Wahl- und Pflegeeltern
unabhängig ob verheiratet oder nicht.
Praktische Durchführung
- Ab 2007 werden dem nicht erwerbstätigen Elternteil für die Dauer von 48
Versicherungsmonaten je € 1.350,- auf seinem Pensionskonto als
Beitragsgrundlage gutgeschrieben.
- Verdient der andere Elternteil mehr als € 1.350,-, so kann er bis zu 50%
seiner monatlichen Beitragsgrundlage von seinem Pensionskonto auf den nicht
erwerbstätigen Elternteil übertragen lassen, wobei beim begünstigten
Elternteil die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (2007: € 3.840,-) nicht
überschritten werden darf.
Formelle Voraussetzungen
- Der Antrag ist bei jener PVA zu stellen, die für die Pension des
abtretenden Elternteiles zuständig ist.
- Die Antragsfrist läuft bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes.
- Der Abschluss der Vereinbarung über die Beitragsgrundlagenabtretung kann
später nicht mehr widerrufen werden.
Schlussfolgerung
Mit dieser Maßnahme können Eltern den Beitragsgrundlagen-Abfall für
Kalenderjahre, in denen Kindererziehungsmonate bestehen, untereinander
ausgleichen, um die Minderung der künftigen Pensionshöhe für den nicht
erwerbstätigen Partner zu vermeiden. Die Übertragung des
Beitragsgrundlagenanteils ändert nichts am Lohngefüge des Übertragenden. | |
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