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Nachversteuerung Sonderausgaben bei Verpfändung von Lebensversicherungen

Eine Nachversteuerung der als Sonderausgaben geltend gemachten Prämien mit 30% tritt ein, wenn innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss, eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche erfolgt. Um dies zu vermeiden, wird in der Regel stattdessen steuerschonend eine Vinkulierung der Versicherungssumme zu Gunsten des Gläubigers vereinbart. Allerdings kann eine einmal vereinbarte Verpfändung (die vom Versicherungsunternehmen an das Finanzamt gemeldet werden muss) nachträglich nicht in eine Vinkulierung mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden.

Eine Nachversteuerung unterbleibt ferner, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung (z.B. reine Risikovorsorge zwecks Absicherung einer Darlehensverbindlichkeit) abgetreten oder verpfändet werden oder der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Verpfändung infolge einer wirtschaftlichen Notlage (zwangsweise Abdeckung von außergewöhnlichen Belastungen - strenger Maßstab!) erfolgt ist. Die Prämienzahlungen ab dem Wegfall der Verpfändung im nachfolgenden Jahr sind jedoch wieder sonderausgabenbegünstigt. (UFS 30.5.2006, Rz 606ff LStRL).

                              



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