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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Sozialversicherungsrecht
Gem. § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG ist der Ersatz der tatsächlichen Kosten für
Fahrten der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sozialversicherungsfrei.
Die Höhe dieser Beträge ist lt. Info der NÖ GKK wie folgt zu ermitteln:
- Bei tatsächlicher Benutzung des Massenbeförderungsmittels sind es die
Kosten der Jahres- oder Monatskarte.
- Wird kein Massenbeförderungsmittel benutzt, obwohl es eines gibt, sind
die Kosten bei der ÖBB, Post etc. zu erfragen.
- Verkehrt kein Massenbeförderungsmittel, oder ist dieses nicht zumutbar,
kann ein Fixbetrag von € 0,09 pro Straßenkilometer herangezogen werden.
Sonderfälle:
- Der Dienstnehmer erwirbt eine Monatskarte, der Dienstgeber ersetzt aber
nur die billigere Jahreskarte. Für die Beitragsfreiheit kommt es darauf an,
welche Kosten dem Dienstnehmer tatsächlich erwachsen und in welcher Höhe
sie vom Dienstgeber tatsächlich ersetzt werden (lt. Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag etc.). Wird aus arbeitsrechtlichen
Gründen nur die kostengünstigere Jahreskarte ersetzt, ist nur diese
beitragsfrei.
- Fahrtkostenvergütungen, die über die tatsächlichen Kosten hinausgehen,
sind beitragspflichtig. Schafft sich der Dienstnehmer z.B. eine Jahreskarte
mit Aufzahlung für zusätzliche private Stadtfahrten (Netzkarte) an, sind
die vom Dienstgeber übernommenen Zusatzkosten beitragspflichtig.
Dokumentationspflicht: Die tatsächlichen Fahrtkosten sind durch Aufbewahrung
von den Belegen (Jahres- oder Monatskarten) nachzuweisen.
Steuerrecht
Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind mit dem im Tarif verankerten
Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale ausnahmslos die Fahrtkosten
einschließlich der Garagierungskosten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Kostenersätze für Massenbeförderungsmittel
(gleichgültig ob beitragsfrei oder -pflichtig) unterliegen der LSt, DB/DZ und
KommSt. | |
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