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Dienstreise: Begriff vor der gesetzlichen Neudefinition
Wie bereits wiederholt in der Klienten-Info (9.2005, 4 und 8.2006) zu den
unterschiedlichen steuerlichen Reisebegriffen dargestellt, ist nun aufgrund des
VfGH v. 22.6.2006, G 147/05 der Gesetzgeber gefordert, den Dienstreisebegriff
verfassungskonform zu gestalten. Dessen Erweiterung auf lohngestaltende
Vorschriften wurde nämlich mit Wirkung ab 31. Dezember 2007 aufgehoben. Der
Gesetzgeber ist nunmehr gefordert eine Reisekostenregelung zu schaffen, die für
alle Steuerpflichtigen gleiches Recht bringt, was derzeit leider noch in
weiteren Fällen nicht zutrifft, wie aus folgenden Beispielen ersichtlich ist:
- Mindestentfernung: Während bei Berufs- und Geschäftsreisen eine
Mindestentfernung (25 Km) erforderlich ist, reicht bei der Dienstreise das
Verlassen des Dienstortes aus (Reise um die Ecke genügt!)
- Reisedauer: Bei der Geschäftsreise kann der Selbständige das Taggeld nur
geltend machen, wenn eine Nächtigung erforderlich ist. Bei der Dienstreise
erfolgt davon unabhängig die Aliquotierung nach Stunden.
- Mittelpunkt der Tätigkeit: Während bei Dienst- und Berufsreisen ein
"neuer" Mittelpunkt (bei Einsatzdauer über eine Woche) entsteht,
sind bei Geschäftsreisen mehrere Mittelpunkte möglich.
- 30.000 Km-Grenze: Diese gilt für Berufs- und Geschäftsreisen, während
der Fiskus - entgegen der VwGH-Rechtsprechung - die Überschreitung bei
Dienstreisen toleriert.
- Bildungsreise: Bei einer Mindestentfernung von 25 Km bis 5 Tage sind
pauschale Tages- und Nächtigungsgelder steuerfrei. Bei Abrechnung der
Nächtigung nach Beleg können max. € 81,45 im Inland verrechnet werden.
- Vereinstätigkeiten: Die Reisekostenersätze für Funktionäre sind in den
Vereinsrichtlinien - abweichend vom EStG - geregelt. Nächtigungsgelder sind
z.B. nicht vorgesehen, dafür sogenannte Reisekostenausgleiche. Für
Dienstnehmer gelten ab 2006 - was für 2 Jahre davor nicht der Fall war -
wieder die Bestimmungen des EStG, wobei aber kein Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird, wenn die Reise über eine Woche dauert. Der Sportler als
Dienstnehmer, befindet sich daher immer auf Dienstreise, auch wenn er jeden
Tag am gleichen Platz trainiert und genießt die steuerfreien Diäten.
Abschließend sei daher die Hoffnung ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber
gelingt die unterschiedlichen steuerlichen Reisekostenbegriffe möglichst zu
vereinheitlichen, divergierende Interessen unter einen Hut zu bringen, sowie
Verwaltungsvereinfachung und gleiches Recht für alle zu schaffen. | |
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